Phoenix Kapitaldienst GmbH: Entschädigungsverfahren bei der EdW

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Im  Entschädigungsverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH warten immer noch Tausende geschädigter Anleger auf die abschließende Entschädigung durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

Seit Feststellung des Entschädigungsfalls im Jahr 2005 wandte die EdW  gegen Entschädigungsansprüche der Anleger mit schwer nachvollziehbaren Rechtsargumenten immer wieder Einbehalte, Kürzungen und die fehlende Fälligkeit des Entschädigungsanspruches ein.

Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2011 (Az. XI ZR 434/10, Az. XI ZR 435/10) und 25.10.2011 (Az. XI ZR 67/11) wurden die für das Entschädigungsverfahren relevanten Rechtsfragen nunmehr im Sinne der geschädigten Anleger geklärt.

Es steht nun höchstrichterlich fest, dass der Entschädigungsanspruch nicht um angebliche Handelsverluste zu kürzen ist und auch die von der EdW zu Unrecht abgezogenen Bestandsprovisionen umfasst. Dass die Einbehalte der EdW wegen möglicher Aussonderungsrechte unzulässig waren, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Herbst des Jahres 2010 entschieden. Ebenfalls geklärt ist nun, dass der Entschädigungsanspruch mit Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 EAEG, also je nach Anmeldung des Entschädigungsanspruches in der Regel seit Ende 2005 fällig ist.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass die geschädigten Anleger aufgrund der Verzögerungen und Versäumnisse der EdW ihre Ansprüche auf dem Klageweg verfolgen können und die EdW sie nicht länger auf eine noch andauernde Prüfung oder ungeklärte Rechtsfragen verweisen darf.

Betroffene Anleger des Managed Accounts der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die ihre Entschädigungsansprüche bei der EdW rechtzeitig angemeldet haben und deren abschließende Entschädigung noch aussteht, sollten prüfen, ob sie weiter auf eine freiwillige Entschädigung durch die EdW warten oder ihre Ansprüche vor dem Hintergrund der nun vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr gerichtlich verfolgen sollten.

Auf dem Klageweg bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen. Allein diese betragen bei einem seit Ende 2005 fälligen Entschädigungsbetrag von beispielsweise 5.000 Euro etwa 1.800 Euro. Bei einem Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro machen die Zinsen schon ca. 3.600 Euro aus.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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