PKH bewilligt trotz verklagtem Haftpflichtversicherer

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Das OLG Frankfurt mit dem Az.: 22 W 6/17 hat nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags den Beschluss des LG Darmstadt im Verfahren mit dem Az.: 7 O 389/16 verworfen.

Die Klägerin hatte den Beklagten sowie seinen Haftpflichtversicherer wegen eines Unfallereignisses in Anspruch genommen. Nachdem wir unsere Vertretung für den Beklagten angezeigt hatten, hat auch der Vertreter des Haftpflichtversicherers sich als Vertreter des Beklagten gemeldet.

Das LG Darmstadt hatte ausgeführt, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die Beteiligung des Haftpflichtversicherers einen eigenen Rechtsanwalt nicht rechtfertige und daher mutwillig höhere Kosten verursacht würden.

Im Interesse unseres Mandanten haben wir sodann sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Darmstadt eingelegt.

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des LG Darmstadt verworfen.

Der Beklagte hatte den Erstbeitrag der Haftpflichtversicherung nicht gezahlt und so hatte der Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz versagt.

Die Begründung des Landgerichts für die Versagung der Prozesskostenhilfe, der Beklagte sei durch die Vertretung des von dem Haftpflichtversicherer beauftragten Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten, da keine gegenläufigen Interessen erkennbar seien und auch kein besonderer sachlicher Grund dafür bestehe, konnte im Verfahren vor dem OLG Frankfurt nicht Bestand halten.

Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet seien, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten. Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Klage mit der Begründung abgewiesen wird.

Da der Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis mit dem Versicherungsnehmer jedoch von der Leistung freigestellt ist, geht der Senat nicht von einem gleichgerichteten Interesse beider beklagten Parteien aus, sodass das LG Darmstadt den Antrag auf Prozesskostenhilfe nunmehr sachlich prüfen muss.


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