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Planfeststellungsverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

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Planfeststellungsverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Sollen größere Bauvorhaben in Deutschland realisiert werden, muss eine Planfeststellung erfolgen. Dies geschieht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, das im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg) geregelt ist. Häufig berühren die Bauvorhaben eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Bereichen, z. B. Lärm, Beeinträchtigungen der Umwelt, Kosten etc. Diese Belange müssen vorab ermittelt und gegeneinander abgewogen werden.

Welche Bauvorhaben sind planfeststellungspflichtig?

Für folgende Bauvorhaben wird in der Regel ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt:

  • Anlagen in der 200-Seemeilen-Zone (Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone)
  • Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen
  • Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz
  • Bundesautobahnen
  • Bundesstraßen
  • Bundeswasserstraßen
  • Deichbau
  • Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
  • Eisenbahnverkehrsanlagen
  • Endlagerstätten für radioaktive Abfälle
  • Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30 cm
  • Gewässerausbau
  • Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr
  • Luftverkehrsanlagen
  • Offshore-Anlagenverbindende Stromleitungen (grenz-/länderüberschreitend)
  • Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen (Flurbereinigung)

Welche Behörde das Verfahren durchführen muss, richtet sich nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?

Der Verfahrensablauf ist in §§ 72 VwVfG geregelt und enthält wichtige Informationen:

  1. Erstellung eines Plans durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Plans bei der zuständigen Anhörungsbehörde
  3. Öffentliche Auslegung des Plans für einen Monat (innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei der Anhörungsbehörde).
  4. Anhörungsverfahren der Anhörungsbehörde und Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Behörden
  5. Erörterung des Bauvorhabens zusammen mit Behörden, Vorhabenträger und Betroffenen
  6. Weitergabe des Anhörungsergebnisses an die Planfeststellungsbehörde
  7. Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Plangenehmigung

Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt und wird allen am Bauvorhaben Beteiligten zugestellt und in den Gemeinden ausgelegt. Das Bauvorhaben muss nun innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen werden.

Foto(s): ©Pexels/Tima Miroshnichenko

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