P&R-Insolvenzverwalter fordert erneut Verjährungsverzicht – Recht auf Schadloshaltung

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Der Insolvenzverwalter der insolventen P&R-Gesellschaftern Dr. Michael Jaffé hat jüngst P&R-Anleger abgewickelter Verträge angeschrieben und sie zur Abgabe einer Verjährungsverzichts- bzw. Hemmungserklärung in Bezug auf Anfechtungsansprüche aufgefordert. Hier geht es neuerdings um Anleger, die schon vor dem Insolvenzverfahren längst ihr investiertes Geld aus den Direktinvestments zurückerhalten haben. Es geht dabei um Rückzahlungsansprüche gegenüber Anlegern, die ab 2014 P&R-Investments hatten. Unklar ist, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen. Sollten diese Ansprüche tatsächlich bestehen, droht allerdings eine Verjährung bis zum 31.12.2021. Daher die jüngste Initiative des Insolvenzverwalters.

Warum kann der Insolvenzverwalter überhaupt Gelder aus abgewickelten Verträgen zurückfordern?

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen drängt sich der Verdacht auf, dass es sich bei den P&R-Anlagen um ein Schneeballsystem handelte. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten Anleger möglicherweise Gelder erhalten, die ihnen gar nicht zustanden. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn die als Mieteinnahmen und Veräußerungserlöse getarnten Auszahlungen tatsächlich nur die Gelder von neuen Anlegern waren. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, wird der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurückfordern und der Insolvenzmasse zuführen müssen.

Risiko einer Klage des Insolvenzverwalters unklar

Für Anleger, die vor der Insolvenz längst ihr Investment abgewickelt glaubten, stellt sich nun die dringende Frage, ob sie auf die Verjährung verzichten sollten, um eine Klage gegen sich selbst (vorerst) zu verhindern. Nach Einschätzung von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden ist die Gefahr hoch, dass der Insolvenzverwalter entsprechende Anfechtungsrechte ausüben wird. Fraglich ist aber, ob der Insolvenzverwalter auch tatsächlich alle verklagen wird, die die Verjährungsverzichtserklärung nicht abgeben.

Möglichkeiten der Schadloshaltung

Betroffene Anleger sollten in jedem Fall den anwaltlichen Rat einer spezialisierten Kanzlei einholen, bevor sie irgendwelche rechtserheblichen Verjährungsverzichtserklärungen abgeben. Häufig besteht für Anleger abgewickelter Verträge die Möglichkeit, sich bei Dritten schadlos zu halten. Dies ist dann der Fall, wenn das Direktinvestment von einem Anlageberater vermittelt wurde. Dann bestehen gegebenenfalls Schadenersatz- und Freistellungsansprüche gegen den Vermittler des Investments.

Im Rahmen des Vermittlungsvorgangs ist der Berater nämlich zu einer umfassenden Aufklärung über die Risiken der Direktinvestments verpflichtet. Hierzu gehört nach Ansicht vieler Anwälte auch die Aufklärung über die Gefahr der Rückforderung von Mieteinnahmen durch den Insolvenzverwalter sowie der Gefahr der Rückforderung von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der Gebrauchtcontainer durch den Insolvenzverwalter. Über diese Risiken wurde in vielen Fällen überhaupt nicht gesprochen. Hier besteht die Möglichkeit, den Berater auf Freistellung von den Ansprüchen des Insolvenzverwalters wegen einer sogenannten Beratungspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

PSS Rechtsanwalte – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist auf Beratungspflichtverletzungen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen spezialisiert. Herr Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Kapitalanleger im gesamten Bundesgebiet. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!



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