Prämiensparen flexibel – Sparkassen müssen Zinsen nachberechnen

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Die Zinsflaute setzt Sparkassen immer mehr unter Druck. Nachdem der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18) entschieden hatte, dass Prämiensparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ihren Bonusanreiz verlieren, werden reihenweise Sparverträge (z. B. Prämiensparen flexibel) gekündigt. Doch Sparkassenkunden sind nicht ohne Rechte: In vielen Fällen verspricht ein Vorgehen gegen die Kündigung Erfolg. 

In jedem Fall lohnt es, nachrechnen zu lassen, ob die Zinsen korrekt berechnet wurden. Wir führen so eine Berechnung gern kostenlos für Sie durch.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

Prämiensparverträge sind langfristig angelegte Verträge, bei denen der Sparer neben einer festgelegten jährlichen Prämie eine Verzinsung auf sein Sparguthaben erhält. Die Verzinsung erfolgt i. d. R. nach einem variablen, also veränderlichem Zinssatz. 

Bereits 2004 hatte der BGH (Az. XI ZR 140/03) geurteilt, dass an die wirksame Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel gewisse Anforderungen zu stellen sind. Die Bedingungen, zu welchen sich der variable Zinssatz ändert muss für den Sparkassenkunden zumindest kalkulierbar sein, und darf nicht willkürlich von den Banken angepasst werden. Diese Anforderungen wurden von den Sparkassen vielfach unterlaufen. 

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) widmete ihr BaFin-Journal vom Februar 2020 dem Thema unwirksamer Zinsanpassungsklauseln. Hierin stellt die BaFin Grundsätze auf, nach denen Zinsänderungsklauseln rechtswidrig sind. Demnach sind formularmäßige Zinsänderungsklauseln, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen unwirksam. Hierunter versteht die BaFin Klauseln, wie z. B. „zahlt den durch Aushang bekannt gegebenen Zins...“.

Zinsänderungen haben sich insofern nach einem aussagekräftigen Referenzzinssatz zu richten. Zinsänderungen muss sich an dem anfänglichem relativen Abstand zwischen Anfangszinssatz und Referenzzinssatz orientieren (Äquivalenzprinzip).

OLG Dresden bekräftigt Anspruch auf Zinsnachzahlung

In einer vor dem OLG Dresden (Az. 5 MK 1/19) geführten Musterfeststellungsklage wurde inzwischen ein Urteil gefällt. Das Gericht hat die beklagte Sparkasse in der Pflicht gesehen, Zinsnachforderungen der Kunden zu berücksichtigen. Dabei beginnt nach Ansicht des OLG Dresdens die dreijährige Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Prämiensparvertrag erst mit Ende des Jahres, in welchem der Vertrag beendet wurde zu laufen. Gegen das Urteil hat die beklagte Sparkasse Berufung eingelegt. Dennoch hat das OLG Dresden die Rechte der Prämiensparer deutlich gestärkt.

Die Musterfeststellungsklage konnte dagegen nicht abschließend klären, welcher genaue Referenzzinssatz für die Zinsnachberechnung heranzuziehen ist. Eine Tendenz enthält die Urteilsbegründung jedoch allemal. Demnach ist der von der Verbraucherzentrale verwendete Referenzzinssatz mit 10-Jahres-Glättung (BBK01.WX4260) der Deutschen Bundesbank grundsätzlich für die Zinsberechnung geeignet. Allerdings sah sich das OLG Dresden nicht im Stande dies allgemeingültig für alle 550 Kläger des Musterfeststellungsverfahrens zu bestimmen.

Höhe der Zinsnachforderung streitig

Einige Sparkassen werten das Urteil des OLG Dresdens dahingehend, dass der Referenzzinssatz (BBK01.WX4260) nicht für die Nachberechnung der Zinsen herangezogen werden kann. Dabei übersehen die Kreditinstitute gerne die Urteilsbegründung, in welcher ausgeführt ist, dass der Zinssatz die Anforderungen grundsätzlich erfüllt.

Zuvor hatte der BGH (Urt. v. 21.12.2010, Az. XI ZR 52/08) Ausführungen dazu gemacht, wie der geeignete Referenzzinssatz zu bestimmen ist. Es gilt, dass auch Sparverträge mit begrenzter Laufzeit (z. B. auf 25 Jahre) den Charakter einer langfristigen Wertanlage aufweisen. Demnach ist auch der Referenzzinssatz an vergleichbaren langfristigen Wertanlagen auszurichten. Auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertrages dürfte dennoch Rücksicht zu nehmen sein.

Wie können Zinsen nachgefordert werden? 

Ob, und in welcher Höhe ein Zinsanspruch besteht, wäre letztlich durch ein Gericht zu erklären. Viele Sparkassen zeigen sich aber vergleichsbereit, und bieten außergerichtlich die Zahlung eines bestimmten Betrages an. Einen Eindruck, wie hoch der Zinsanspruch ausfallen kann, lässt sich durch eine Ersteinschätzung in Erfahrung bringen. Wir bieten eine kostenfreie Vorprüfung der Vertragsunterlagen an.

 

Foto(s): unsplash


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