Prämiensparen - LG Dresden bestätigt Zinsgutachten der Verbraucherzentrale und verurteilt Sparkasse

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In ihrer Pressemitteilung vom 02.12.2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erneut den Verbrauchern empfohlen, ihre Prämiensparverträge sorgfältig überprüfen zu lassen. Hintergrund der Empfehlung ist, dass viele ältere Sparverträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004, Az: XI ZR 140/03 unwirksam.

Die Verbraucherzentralen haben dazu Musterfeststellungklagen eingeleitet und eine Begutachtung im Hinblick auf die Berechnung der Zinsachzahlung angeboten. Oft sind hier 4-5 stellige Beträge an Zinsnachzahlungen heraus gekommen. Aus meiner Erfahrung haben sich sämtliche Banken außergerichtlich auf keine akzeptable Lösung eingelassen und sämtliche Verfahren wurden spätestens bei Gericht verglichen.

Nunmehr hat das erste Gericht einem konkreten Sparer recht gegeben, die Berechnung der über die Verbraucherzentrale eingeschalteten Gutachter übernommen und die Sparkasse in diesem Verfahren zur Nachzahlung von fast 11000 Euro verurteilt (Urteil vom 24.9.2020, Az. 9 O 2203/19). Das Gericht gat bestätigt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten der Hink und Fischer Kredit Sachverständige GbR, die den gleitenden Durchschnitt der Zeitreihe BBK01.WX426  zur Berechnung der Zinsen herangezogen hatten, richtig ist. Des weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Ansprüche nicht verjährt sind.

Sie sollten daher auch ihre Sparverträge daraufhin überprüfen lassen, 

  • ob sie eine solche unwirksame Zinsanpassungsklausel haben – bei Nachberechnungen ergeben sich im Durchschnitt ca. Euro 4000 pro Sparvertrag an zu wenig berechneten und gutgeschriebenen Zinsen!

Daneben sollten Sie auch überprüfen lassen, 

  • ob die erklärten Kündigungen der Sparkassen wirksam sind. In einer Vielzahl von Fällen wird die Prüfung ergeben, dass die Kündigung unwirksam ist und sie noch über Jahre hinweg verzinsliche Prämien von den Sparkassen. Insbesondere umgeschriebene Verträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit (oft 99 Jahre) sind hier betroffen.

Schicken Sie mir gern unverbindlich Ihre Unterlagen zur Überprüfung.


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