Privatdarlehen oder Schenkung? Rückzahlungspflicht ja oder nein?

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung im Familien- und Bekanntenkreis

Fließen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis Geldbeträge, die aufgrund später eingetretener Umstände zurückgefordert werden sollen, stellt sich die Frage, wie eine solche Rückforderung erfolgen kann.

Hierbei ist häufig problematisch, in welcher Form der Geldbetrag überlassen wurde – als Schenkung, die nur unter strengen Voraussetzungen zurückgefordert werden kann oder als Darlehen, welches im Zeitpunkt der Fälligkeit an den Darlehensgeber (im Zweifel auch verzinst) zurückgezahlt werden muss.

Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung

Insbesondere im privaten Bereich, zwischen Angehörigen und Freunden, kann die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung Schwierigkeiten bereiten.

Ein Vertragszweck wird in solchen Fällen selten schriftlich und eindeutig fixiert. Vielmehr wird auf die gegenseitige Einhaltung der mündlich vereinbarten Modalitäten vertraut, was bei später auftretenden Streitigkeiten zwischen den Betroffenen zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann.

Zwar kann ein Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei, also auch mündlich vereinbart werden, dies ist jedoch im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte nicht zu empfehlen:

Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses auch beweisen können. Macht der Darlehensgeber also einen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer geltend, muss er die Voraussetzungen dieses Anspruchs beweisen können.

Dies setzt voraus, dass er sowohl die Auszahlung der Darlehenssumme, als auch den Abschluss eines Darlehensvertrags und die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs beweisen kann.

Da der Darlehensnehmer in der Regel behaupten wird, er habe den ausbezahlten Geldbetrag schenkungsweise erhalten, ist eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsmodalitäten unerlässlich, um eine Rückzahlung des gewährten Darlehens zu garantieren.

Auch ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen und Freunden sollte daher zumindest Angaben über die Vertragsparteien, die Höhe der Darlehenssumme, die Rückzahlungsmodalitäten (Zinsen, Raten, Fälligkeit etc.) und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten und sowohl vom Darlehensgeber, als auch vom Darlehensnehmer unterzeichnet werden.

Fehlt es an diesen Vereinbarungen wird man im Streitfall im Zweifel von einer Schenkung ausgehen, da der Geldempfänger die Voraussetzungen der Schenkung in der Regel beweisen kann. In diesem Fall kann der Geldbetrag nur unter erheblich erschwerten Bedingungen zurückgefordert werden.

Möglichkeiten zur Rückforderung einer Schenkung:

Grundsätzlich gilt: Wurde etwas im Rahmen einer Schenkung zugewendet, soll der Beschenkte es auch behalten können. Eine Rückforderung ist hingegen nur in gesetzlich streng geregelten Ausnahmefällen möglich.

Diese sind Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 BGB), Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder die vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts.

Wurde die Schenkung von der Erfüllung einer Auflage abhängig gemacht, kann der Schenker bei Nichterfüllung dieser Auflage die Schenkung zurückfordern (§ 527 BGB).

Dies setzt jedoch voraus, dass die Auflage explizit zwischen den Parteien vereinbart wurde und der Schenker dies auch beweisen kann.

Gerät der Schenker nach der Schenkung in eine finanzielle Schieflage, kann er die Schenkung gegebenenfalls wegen Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB).

Dies setzt voraus, dass der Schenker beweisen kann, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine eventuell vorhandene Erwerbsmöglichkeit des Schenkers diesbezüglich zu seinen Lasten geht.

Führt die Verarmung dazu, dass der Schenker Sozialhilfe bezieht oder Privatinsolvenz anmelden muss, kann er sogar zu einer Rückforderung seiner Schenkungen verpflichtet sein.

Ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) kommt in Betracht, wenn sich der Beschenkte dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. In diesem Fall kann der Schenker dem Beschenkten gegenüber innerhalb eines Jahres den Widerruf der Schenkung erklären und so das Geschenkte zurückverlangen.

Als eine solche schwere Verfehlung können beispielsweise die Bedrohung des Lebens, eine körperliche Misshandlung, schwere Beleidigungen und grundlos erfolgte Strafanzeigen oder falsche Verdächtigungen angesehen werden.

Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Verfehlung alleine nicht ausreichend ist. Es wird diesbezüglich vielmehr eine Gesamtwürdigung vorgenommen, in deren Rahmen auch der konkrete Gegenstand und die Bedeutung der Schenkung sowie die Hintergründe der Schenkung berücksichtigt werden.

Nur, wenn nach alledem die Verfehlung schwer wiegt, kann die Schenkung widerrufen werden.

Wer sich ein Rückforderungsrecht für den Eintritt bestimmter Eventualitäten sichern möchte, kann dies durch den Abschluss eines Schenkungsvertrags und einem hierin vereinbarten Widerrufsvorbehalt erreichen.

Tritt dann der vereinbarte Rückforderungsfall dann tatsächlich ein, kann der Schenker die Schenkung zurückverlangen.

Kündigung des Darlehens:

Gelingt dem Darlehensnehmer der Nachweis, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, stellt sich die Frage, wie er sein Geld vom Darlehensnehmer zurückfordern kann.

Wurde diesbezüglich vertraglich ein Fälligkeitsdatum festgelegt, kann ab diesem Zeitpunkt die Rückzahlung gefordert werden.

Sollte in dem abgeschlossenen Darlehensvertrag hingegen keine Bestimmung bezüglich der Fälligkeit getroffen worden sein, muss der Darlehensgeber den Vertrag gegenüber dem Darlehensnehmer (schriftlich) kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hierfür drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite bundesweit (Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema