Private Krankenversicherung: Beitrag reduzieren

  • 2 Minuten Lesezeit

Die hohen Beiträge in der privaten Krankenversicherung gehen ins Geld. Daher ist es allzu verständlich, dass Privatversicherte nach Möglichkeiten suchen, die monatlichen Beiträge zu reduzieren.

Wechsel nicht immer empfehlenswert

Ein Wechsel des Versicherers erfüllt oft nicht die gesteckten Erwartungen:

Man sollte sich genau anschauen, in welchen Tarif man wechselt. Mitunter sind hiermit Verschlechterungen verbunden (höherer Selbstbehalt, ungewisse zukünftige Beitragssteigerungen etc.).

Risikozuschlag überprüfen

Eine viel zu wenig genutzte Möglichkeit ist, den Risikozuschlag zu überprüfen.

Dieser Zuschlag taucht unter verschiedenen Bezeichnungen auf:

  • Central, HUK-Coburg: Beitragszuschlag
  • Hallesche: versicherungsmedizinischer Zuschlag
  • Debeka, Signal Iduna: Risikozuschlag, RZ

Keine Seltenheit

Der Risikozuschlag trifft viele Versicherte, denn kaum jemand kommt gänzlich ohne Vorerkrankungen in die private Krankenversicherung.

Der Risikozuschlag wird als prozentualer Anteil der monatlichen Prämie berechnet. Die meisten Risikozuschläge bewegen sich im Bereich zwischen 30 und 50 % der Monatsprämie. Es gibt jedoch auch Fälle mit höheren Risikozuschlägen.

Hohe Kosten

Der Risikozuschlag soll das erhöhte Krankheitsrisiko abbilden. Bisweilen hat man jedoch den Eindruck, dass die Zuschläge in Anbetracht des Krankheitsrisikos recht üppig ausfallen.

Hinzu kommt, dass der Versicherungsnehmer kaum Einblick in die interne Kalkulation bekommt. Die Berechnung des Risikozuschlags ist daher intransparent. In gewisser Weise wird hier auch die Zwangslage des Versicherten ausgenutzt. Da er bei der Antragstellung Vorerkrankungen angegeben hat, wird er diese auch bei Anfragen bei anderen Versicherern angeben müssen – mit dem damit verbundenen Risiko, komplett abgelehnt zu werden.

Je älter man wird, desto größer wird dieses Risiko. 

Beitragssteigerungen durch Risikozuschlag

Da der Risikozuschlag prozentual auf die Monatsprämie berechnet wird, bedeutet dies, dass er an den Beitragssteigerungen entsprechend teilnimmt.

Ist der Risikozuschlag vom Betrag her anfangs vielleicht noch überschaubar, kann er sich durch die Beitragssteigerungen zu einem nicht unwesentlichen Kostenfaktor entwickeln.

Hinzu kommt, dass der Risikozuschlag bei Untätigkeit des Versicherten über den gesamten Versicherungszeitraum erhoben wird. Der Zuschlag wird dann Monat für Monat und das für mehrere Jahrzehnte entrichtet.

Versicherungsnehmer muss aktiv werden

Der Risikozuschlag entfällt nicht einfach so. Geschieht nichts, so wird die Versicherung den Risikozuschlag „bis in alle Ewigkeit“ d. h. bis zum Auslaufen des Versicherungsvertrages erheben.

Bei der Abschaffung des Risikozuschlags wird der Versicherungsvertrag „neu justiert“:

Dreh- und Angelpunkt dieses Vorgehens ist die Regelung in § 41 VVG. Hier ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Überprüfung und „Herabsetzung der Prämie“ gesetzlich geregelt.

Entscheidend ist die Darstellung, dass das ursprünglich vorhandene Krankheitsrisiko nicht mehr vorliegt bzw. irrelevant geworden ist. Hier muss bei der Darstellung der „Krankengeschichte“ mit entsprechender Präzision vorgegangen werden.

Es empfiehlt sich, gegenüber der Krankenversicherung mit einer juristisch und medizinisch wasserdichten Argumentation aufzutreten.

Vorgehen lohnt sich

Daher bietet sich an, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rechtsschutzversicherte zahlen ohnehin im Zweifel nur ihre Selbstbeteiligung.

Generell gilt: Es besteht ein großes Einsparpotenzial. Es lohnt sich eine genaue Prüfung.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Nebel

Beiträge zum Thema