Probejahr am Gymnasium - in Zeiten der Corona-Pandemie

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Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums unterliegen einer Probezeit. Die Probezeit beträgt in der Regel ein Jahr, vgl. § 27 Nr. 11 SchulG. Erst im Falle des Bestehens des Probejahrs erfolgt eine endgültige Aufnahme in das Gymnasium, vgl. § 7 Abs. 1 Sek I-VO. 

Zählt das Probejahr auch in Zeiten der Corona-Pandemie? Verschiebt sich das Probejahr? 

Die zuständige Senatsverwaltung hat sich diesbezüglich in einen Brief an alle Schulen gewandt. In dem Brief vom 23.04.2020 heißt es diesbezüglich:

Die Schülerinnen und Schüler sollen durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen erschwerten Begleitumstände keine Nachteile in ihrem schulischen Bildungsweg haben. Auch den Lehrkräften sollen keine Entscheidungen abgefordert werden, die sie ggf. pädagogisch (noch) nicht verantwortlich treffen können. Folglich empfehle ich im Falle, dass die Nichteignung einer Schülerin bzw. eines Schülers für den (...) gymnasialen Bildungsgang nicht sicher festgestellt werden kann, eine großzügige Anwendung des § 31 Abs. 6 Sek I-VO mit der Folge, dass die Entscheidung über die endgültige Aufnahme in das Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 8 bzw. 6 getroffen wird (...).

Wie häufig gibt es bei Rechtsfragen keine eindeutige und ausschließliche Antwort. Es kommt stets auf den individuellen Einzelfall an. Klar ist jedoch, dass den Kindern aufgrund der erschwerten Lernumstände in Zeiten des Unterrichtsausfalls und des Homeschoolings keine Nachteile entstehen dürfen. 

Sollte Ihr Kind zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis erhalten haben, in dem das Nichtbestehen des Probejahrs beschieden wurde, so kann es sich ggf. lohnen, dass diese Entscheidung im Wege eines Widerspruchsverfahrens angegriffen (und aufgehoben) wird. 

Auch wenn Ihr Kind mittlerweile eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule besucht, kann im Wege eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens das Nichtbestehen des Probejahrs aufgehoben werden, was zur Folge hat, dass die gymnasiale Empfehlung weiterhin besteht. Selbstverständlich wäre es Ihrem Kind im Falle des Obsiegens auch wieder möglich ein Gymnasium zu besuchen.

Aufgrund des Umstandes, dass Zeugnisse in der Regel keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gilt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist. Zu spät ist es daher noch nicht!

Gerne stehe ich Ihnen bei dieser Angelegenheit mit meinen fachlichen Kenntnissen und meinem Engagement zur Seite, damit der schulische Werdegang Ihres Kindes ausschließlich von den eigenen Leistungen geebnet ist und nicht durch eine Pandemie. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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