Prora – insolvent

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Was passiert mit den Eigentumswohnungen?

1. Die Firma „Wohnen in Prora“ Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG hat Insolvenz angemeldet.

Die Gesellschaft gehört zum Firmenkomplex IRISGERD.

Einen immerhin 450 m langen Gebäudeteil (Block 1) des riesigen Prora Gebäudekomplexes hat die Immobilienfirma im Jahr 2012 gekauft.

Circa 90 % des Umbaus sind abgeschlossen und fast alle 280 Wohnungen sind verkauft.

Die Bauarbeiten sind weit fortgeschritten aber die Bank hat das Darlehen nicht verlängert. Man will das Vorhaben zu Ende bringen, erklärt die Geschäftsführung der Firma „Wohnen in Prora“ Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung, Frau Iris Hegerich gibt sich mit der restlichen Fertigstellung auch angesichts des Zahlungsstopps der Bank und der Insolvenz noch optimistisch.

2. Was aber erwartet die Anleger wirklich?

Die Auflassungsvormerkung sichert nur den Teil, der sich auf den Kaufvertrag bezieht und nicht den Teil des Bauvertrags. Dennoch stellt die Auflassungsvormerkung grundsätzlich das einzige Sicherungsmittel der Anleger und Käufer dar. Sie sichert das Recht der Eigentümer auf Eintragung. Das aber hat nichts mit dem Bauvertrag zu tun.

3. Wahlrecht der Bank

Ob die Bank, die das Gesamtprojekt vorfinanziert aber jetzt die weiteren Auszahlungen gestoppt hat, den Kredit zur Fertigfestellung gewährt, hängt von einer Kalkulation der Bank ab und bleibt abzuwarten.

Hier kann die Bank wählen, ob sie das der Kreditabsicherung dienende Objekt freigibt oder geleistete Zahlungen gemessen am verminderten Bauwert zurückgibt.

In beiden Fällen kann es zu Nachzahlungen und Schäden der Eigentümer kommen. Hier muss der Schaden durch frühzeitige Einschaltung versierter Anwälte möglichst gering gehalten werden.

4. Wahlrecht des Insolvenzverwalters.

Auch der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, die Fertigstellung durchzuführen oder dies zu verweigern.

Hier kann es zu ähnlichen Unwägbarkeiten kommen, bei denen hoher Beratungsbedarf besteht.

Weder die Bank noch der Insolvenzverwalter sind zur Fertigstellung verpflichtet

5. Wie sollten sich die Käufer in nächster Zeit verhalten?

Fest steht, dass ein übereilter Rücktritt vom Vertrag nicht nur zum Verlust der Auflassungsvormerkung sondern auch zum Verlust des Eigentums an der gekauften und fast vollständig bezahlten Wohnung und zum Verlust der dieser Zahlungen führt, die dann nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden können und quasi wertlos sind.

6. Eigentümergemeinschaft

Kommt es nicht zu einer Fertigstellung müssen die Eigentümer als Gemeinschaft die Initiative ergreifen und brauchen Unterstützung durch gute anwaltliche Beratung.

Darüber hinaus sind Forderungen und Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind zu prüfen und beurteilen sich dem Grunde und der Höhe nach am geschlossenen Vertrag und der individuellen Schadensposition des betroffenen Käufers.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens an.

Die Kanzlei Hogrefe ist seit 20 Jahren auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts, Immobilienrechts und des Insolvenzrechts spezialisiert.

Die Kanzlei Hogrefe vertritt bereits geschädigte Kunden und gründet für diese eine Interessengemeinschaft zwecks gemeinsamen Vorgehens, Informationsaustausch und gemeinsamer Entscheidungsfindung. Die Kanzlei Hogrefe begleitet die Mitglieder und hält sieinformiert.

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Werner Hogrefe

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht



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