Rassistische Äußerungen im Unternehmen: fristlose Kündigung möglich?

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Fehlverhalten wie z.B. Beleidigungen unter Kolleginnen und Kollegen können für erheblichen Unfrieden im Betrieb sorgen und schaden so dem Arbeitgeberunternehmen. Wenn es sich um schwere rassistische Beleidigungen handelt, die Ausdruck einer tiefen Menschenverachtung sind, gilt das umso mehr.

Aber ist bei einer schweren rassistischen Beleidigung während der Arbeit eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung möglich? Darüber urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2020, Az.: 4 Sa 19/19).

Rassistische Beschimpfung von Kollegen: Grund für fristlose Kündigung?

Rassistische Beschimpfungen sind – je nach Art und Schwere – rechtlich als Beleidigung einzustufen und dann nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unter Kollegen und Kolleginnen im Unternehmen sorgen rassistische Beleidigungen außerdem oft für eine (nachhaltige) Störung des Betriebsfriedens.

Deshalb geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch davon aus, dass grobe Beleidigungen – auch rassistische Beleidigungen – ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB sein können.

Allerdings muss die fristlose Kündigung auch in einem solchen Fall das mildeste Mittel sein, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Eine solche Kündigung ist also auch dann nur rechtmäßig, wenn nicht eine Abmahnung, Versetzung oder ordentliche Kündigung auch den Betriebsfrieden wiederhergestellt hätte und dem Arbeitgeber das Abwarten der regulären Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Was war passiert?  

Ein 54-jähriger Mitarbeiter eines Unternehmens hatte sich gegenüber dunkelhäutigen Mitarbeitern einer Fremdfirma und unter Anwesenheit seiner Kollegen massiv rassistisch und menschenverachtend geäußert. Seine Aussagen verstärkte er mit entsprechenden Gesten.

So nannte er die dunkelhäutigen Mitarbeiter der Fremdfirma „elendige Stinker, die stinken wie ein Tier“ oder auch „Dreckspack“. Nicht zuletzt sagte er, er würde sie vom Boot treten und, wenn nötig, die Knarre ziehen, wenn sie ihm zu nah kämen. Währenddessen ahmte er mit den Händen das Durchladen einer Schusswaffe nach. Nicht viel später kam es zu einem weiteren verbalen Ausfall: Es müsse irgendwo ein Nest von diesen Scheißnegern sein – man solle sie im Meer versenken, weil sie schon von Weitem stinken würden.

Auf dieses massive Fehlverhalten reagierte der Arbeitgeber: Er sprach gegenüber dem Mitarbeiter eine fristlose Kündigung aus.

Arbeitsgericht: Kündigung unwirksam!  

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er erhob erfolgreich Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Das Gericht war zwar der Meinung, dass die rassistischen Beleidigungen grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichend seien.

Allerdings fiel die notwendige Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus: Der Mann würde seit 34 Jahren ohne Beanstandung im Unternehmen arbeiten – auch mit Kollegen und Kolleginnen anderer Hautfarbe und Nationalität. Sein Verhalten sei erstmalig gewesen und er habe sich dafür entschuldigt. Nicht zuletzt war auch zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter als Schwerbehinderter besonderen Kündigungsschutz genießt und wegen einer tarifvertraglichen Alterssicherung nicht ordentlich gekündigt werden kann.  

Kündigung: ohne Abmahnung bei rassistischer Beleidigung möglich 

Diese Entscheidung wollte der Arbeitgeber nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Berufung an das LAG Baden-Württemberg. Allerdings blieb die Berufung erfolglos. Zwar war das LAG wie der Arbeitgeber der Auffassung, die rassistischen Beleidigungen seien Ausdruck tiefer Menschenverachtung und damit grundsätzlich als wichtiger Grund gem. § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung ausreichend.

Und doch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam, weil unverhältnismäßig war: wie auch das Arbeitsgericht in der ersten Instanz beriefen sich die Richter dabei auf die lange, beanstandungslose Betriebszugehörigkeit, den bestehenden besonderen Kündigungsschutz und die Entschuldigung des Arbeitnehmers für den verbalen Ausfall.

Fazit: rassistische Beleidigung denkbar, aber nicht zwingend!     

Grundsätzlich können schwere rassistische Beleidigungen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung nach § 626 BGB sein. Allerdings kann eine Interessenabwägung im Einzelfall auch dazu führen, dass ggf. vor einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen oder dass – wie hier – eine Kündigung trotz massivem Fehlverhalten insgesamt unwirksam ist.

Es kommt also in solchen Fällen immer sehr stark auf den Einzelfall an! 

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