Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Rauchmelder sind Teil der Mietnebenkosten

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Vermieter dürfen Miet- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder auf ihre Mieter umlegen. Wie auch bei Wasser- oder Wärmezählern sind sie als Betriebskosten abrechenbar. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Magdeburg weist im Zusammenhang mit dem regelmäßig am Freitag, den 13. unter anderem vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. mitinitiierten Rauchmeldertag folgender Rechtstipp hin.

Rauchwarngeräte nicht mit Briefkasten vergleichbar

Das LG Magdeburg fällte die Entscheidung nach dem Streit zwischen einer örtlichen Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin und ihren Mietern. Die Mieter wollten die Miet- und Wartungskosten der in ihren Wohnungen neu installierten Rauchmelder nicht tragen. In der Vorinstanz folgte das Amtsgericht Schönebeck (Elbe) noch ihrer Ansicht. Ihm zufolge seien die Rauchwarngeräte wie Fenster, Türen oder Briefkästen zu behandeln, deren Kosten der Vermieter tragen müsse. Anders sah das das LG Magdeburg in der darauffolgenden Berufung.

Sonstige Kosten im Rahmen der Betriebskostenverordnung

Rauchmelder ließen sich gemäß § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Rahmen der sonstigen Kosten umlegen. Die Richter leiteten dies aus der bereits in der Verordnung gegebenen Möglichkeit her, die Kosten für die Gebrauchsüberlassung von Wasser- und Wärmezählern an die Mieter weitergeben zu dürfen. An Rauchmelder sei im Jahr 2004, als die BetrKV geschaffen wurde, bloß noch nicht gedacht worden. Die Verbreitung sei damals noch zu gering gewesen. Sonst wäre es im Text auch zur ausdrücklichen Erwähnung von Rauchmeldern gekommen. Die Einbeziehung über die Umlegbarkeit sonstiger Kosten sei daher gerechtfertigt.

Ausstattung mit Rauchmeldern in 13 Bundesländern Pflicht

Mittlerweile ist die Ausstattung mit Rauchmeldern in 13 Bundesländern vorgeschrieben. Die gesetzliche Einbaupflicht wertete das LG Magdeburg als zusätzliches Argument für eine mögliche Umlage. Die unterschiedlichen Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Bauordnungen der Länder. In diesem Rechtstipp erfahren Sie mehr zu dieser gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelderausstattung.

Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus

Das Gericht ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage zwar zu. Die Mieter verzichteten aber darauf, diese einzulegen. Somit blieb eine Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH) aus. Immerhin hat der BGH bei Einbaukosten, die Vermietern aufgrund gesetzlicher Vorgaben entstehen, ihre Umlage in Form von Modernisierungskosten regelmäßig bejaht.

(LG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2011, Az.: 1 S 171/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema