Rechte bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages

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Minderungsrecht aus einem Heimvertrag ( HeimG § 5 Abs. 11 a a.F.; WBVG §§ 10, 17; BGB § 536 


Bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages ( hier: mangelhafte Pflegeleistungen ) steht dem Bewohner für seinen Eigenanteil ein Minderungsrecht zu, das rückwirkend für höchstens sechs Monate geltend gemacht werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der Kostenträger abhängig ist ( OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2011 - I - 24 U 130/10, MDR 2011, 907 ).


Voraussetzungen des Kürzungsrechts des Heimbewohners wegen mangelhafter Pflegeleistungen des Heimvertrages

Eine Minderung des Heimentgelts ( Eigenanteil ) wegen mangelhafter Leistung ist von einem Kürzungsverlangen des Verbrauchers abhängig. Das Kürzungsverlangen stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, die gegenüberdem Unternehmer vorzunehmen ist. Der Anspruch entsteht erst ab dem Verlangen für die nachfolgende Zeit, solange die Schlechtleistung andauert und ist für die zurückliegende Zit auf bis zu 6 Monate beschränkt, auch, wenn der Mangel schon länger bestand. Nach dem Zeitpunkt des Kürzungsverlangens bestimmt sich auch die sechsmonatige Ausschlußfrist. Diese materielle Ausschlußfrist führt dazu, dass der Anspruch für den Zeitraum vor Fristbeginn untergeht. Ein Rückgriff auf die Gewährleistungsvorschriften des BGB findet nicht statt ( OLG Frankfurt 1. Zivilsent 30.10.2013 1 U 153/12 ). 


Anmerkung:

Das Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Um das Interesse des Heimbewohners zu schützen, wurde das Heimgesetz geschaffen, das durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ( WBVG ) vom 29.07.2009 abgelöst wurde. In diesem ist der "Heimvertrag" spezialgesetzlich geregelt. Diesen Anforderungen muß der im Einzelfall abgeschlossene Heimvertrag genügen.  

Im Fall des OLG Düsseldorf war noch das Heimgesetz anwendbar. Nach dessen § 5 Abs. 11 unterliegt der Anspruch auf Minderung - wie im Übrigen auch  der Anspruch nach § 10 Abs. 1 WBVG - einer sechsmonatigen Ausschlußfrist mit der Folge, dass der Anspruch für den Zeitraum vor Fristbeginn untergeht. Dies mag bei einem Gesetz, das verbraucherschützenden Charakter hat, überraschend sein, da ältere und behinderte Menschen häufig nicht in der Lage sein dürften, ein entsprechendes Kürzungsverlangen auszusprechen und zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Um so wichtiger ist es, dass die Angehörigen, die eine Vollmacht haben, bzw. der Betreuer/die Betreuerin den Heimbewohner bei dem Kürzungsverlangen unterstützen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.


Manuela Schwennen

Rechtsanwältin





 


 

 




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