Rechte der Minijobber in der Corona-Krise

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Minijobber sind genauso Arbeitnehmer wie ihre Kollegen, die in Vollzeit arbeiten. Das scheinen einige Arbeitgeber aber leider manchmal zu vergessen und meinen, Minijobber anders behandeln zu können als andere Arbeitnehmer. Aktuell werden viele Minijobber während der Corona-Krise nicht eingesetzt und dann einfach nicht bezahlt. Das ist nicht rechtmäßig!

Was unterscheidet Minijobber von anderen Arbeitnehmern?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: "Minijobber arbeiten weniger Stunden pro Tag in ihrem Job. Dennoch haben sie Rechte und Pflichten, die sich kaum von Vollzeitkräften unterscheiden. Sie haben Kündigungsschutz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung u.a. bei Krankheit und bei Mutterschaft, Anspruch auf Erholungsurlaub, Mindestlohn und können ein Arbeitszeugnis verlangen. Ein Unterschied liegt aber darin, dass Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld haben - es sei denn, sie haben neben dem Minijob noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Wegen der Versicherungsfreiheit haben sie auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Minijob.

Natürlich haben Minijobber haben auch das Recht auf eine pünktliche Zahlung ihres Gehalts. Dies ist grundsätzlichder erste Werktag des Folgemonats. Arbeitgeber. die das Gehalt nicht später oder gar nicht zahlen, machen sich schadensersatzpflichtig."

Kündigungsschutz der Minijobber

Momentan besonders relevant ist leider das Thema Kündigung. Viele Unternehmen sehen sich gezwungen, Angestellte zu entlassen. Dabei gelten momentan durch das Corona-Virus keine anderen Regeln als sonst. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Vorgaben einhalten, wie zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung die betrieblichen Erfordernisse, die dringende Notwendigkeit der Kündigung, die Interessenabwägung und die Sozialauswahl.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/rechte-der-minijobber-in-der-corona-krise/


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