Rechtliche Änderungen für 2019

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Neues Jahr, neues Recht.

Auch mit Beginn des Jahres 2019 gab es wieder viele rechtliche Veränderungen. So wurde die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt nunmehr 354,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, danach 406,00 € bis zum 12. Geburtstag sowie 476,00 € dann bis zur Volljährigkeit. Darauf ist jedoch regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen, sodass sich Zahlbeträge von mindestens 257,00 € (0-5 Jahre), 309,00 € (6-11 Jahre) sowie 379,00 € (12-17 Jahre) ergeben. Insoweit führt dann aber die für den 1.7.2019 anstehende Kindergelderhöhung von 10,00 € (dann 204,00 € statt bisher 194,00 € für das erste und zweite Kind) wieder zu einer Reduzierung der Zahlungspflicht auf 252,00 € (0-5 Jahre), 304,00 € (6-11 Jahre) sowie 374,00 € (12-17 Jahre). Die Freibeträge ändern sich nicht.

Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist festzuhalten, dass sich die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II erhöhen. Allein lebende Erwachsene erhalten nun 424,00 €, mithin 8 € mehr als bisher. Auch die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich entsprechend. Die Krankenkassenbeiträge werden wieder vollständig, d. h. auch hinsichtlich des Zusatzbeitrages zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber mitfinanziert. Besser gestellt wird auch, wer wegen Krankheit Erwerbsminderungsrente beziehen muss. Dieser wird nunmehr so gestellt, als ob er bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätte. Von praktischer Bedeutung in unserer Region dürfte auch sein, dass sich die Mindestbeiträge für freiwillig versicherte Selbstständige in der Krankenversicherung verringert haben. Er beträgt jetzt inklusive Pflegebeitrag rund 171 € im Monat.

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn auf 9,19 € pro Stunde steigt. Dies kann bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen dazu führen, dass die Arbeitszeit zu reduzieren ist, wenn vermieden werden soll, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht. Auch über einen monatlichen Verdienst von 450,00 € hinaus gilt jedoch zunächst Sonderregelungen in der Sozialversicherung. Es müssen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wobei die Grenze dafür zum 01.01.2019 von bisher max. 850 € auf nunmehr 1300 € angehoben wurde. Dennoch erwirbt man in dieser „Gleitzone“ die vollen Rentenansprüche.

Neu ist auch, dass im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss, wenn er im Rahmen der Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Eingeführt wurde auch die sogenannte Brückenteilzeit, wonach man im Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten die Arbeitszeit für 1 bis 5 Jahre verkürzen und dann wieder zum ursprünglichen Umfang zurückkehren kann.

Von erheblicher Bedeutung kann auch eine Änderung der Rechtsprechung zum Urlaub sein. Nach einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 verfällt der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen tatsächlich zu nehmen. Dazu sei der Arbeitgeber verpflichtet, konkret und transparent den Arbeitnehmer tatsächlich in diese Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit entsprechender Aufforderung und Information. Die Beweislast trage dafür der Arbeitgeber.

Im Mietrecht ist zu beachten, dass Vermieter statt bisher 11 % nur noch 8 % von Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen dürfen. Zudem darf die Miete nach einer solchen Modernisierung maximal um 3 € pro Quadratmeter innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren steigen. Sofern die ursprüngliche Miete unterhalb von 7 € je Quadratmeter liegt, darf diese Steigerung sogar noch 2 € betragen.

René Jentzsch, Rechtsanwalt


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