Rechtsanspruch auf Corona Soforthilfen (Bayern)

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Seit der Corona Pandemie hat der Bund und auch die Länder verschiedene Hilfsprogramme für Unternehmen und inzwischen auch für Soloselbständige aufgelegt. Oftmals gibt es aber unterschiedliche Auffassungen über einen Rechtsanspruch und die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Hilfen.

In der Regel ist für die Gewährung der Hilfen ein Antrag notwendig. Wird ein Antrag abgelehnt, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung sind die Verwaltungsgerichte.

Die landesrechtlichen Hilfen in Bayern werden in der Regel als Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gewährt. Es besteht folglich kein Gesetz für die Gewährung der Hilfen, sondern lediglich Richtlinien. Bestehen solche Richtlinien, dann gibt es auch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine Hilfe. Vielmehr steht die Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Hilfe darf nicht willkürlich versagt werden.

Diese rechtliche Einordnung ist sehr wichtig für ein Gerichtsverfahren. Erfolgt eine Klage gegen die Versagung der Hilfe ist der gerichtliche Prüfungsumfang eingeschränkt. Das Gericht prüft im Rahmen einer Klage, ob das behördliche Ermessen richtig angewendet wurde.  Es hat allerdings nicht die Befugnis, die Richtlinien in Frage zu stellen oder auszulegen. Lediglich, ob die Richtlinien taugliche Grundlage für die Verteilung sind kann geprüft werden.

Die Rechtsprechung führt hierzu aus:

„Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840).“

Das heißt, dass ausnahmsweise doch die Hilfe gewährt werden muss, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen eine solche Hilfe gewährt. Es dürfen keine sachlichen Gründe für die Abweichung von der Gleichbehandlung bestehen. Gibt es diese nicht, ist die Versagung der Hilfe rechtswidrig.

Insgesamt handelt es sich um eine komplexe Materie, insbesondere im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Deshalb sollte die Begründung der Ablehnung eines Antrags auf Soforthilfe genau analysiert werden. Denn es gibt Fälle, in denen sich eine Klage lohnt, allerdings gibt es auch Fälle, bei denen eine solche Klage ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist.

 



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