Rechtsfolgen „illegaler Rennen“ (§ 315d StGB) – Einschnitte für Finanzen, Freiheit und Mobilität

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Wem die Teilnahme an einem unzulässigen Kraftfahrzeug-Rennen im öffentlichen Verkehr oder auch „nur“ ein entsprechendes „Rennen gegen sich selbst“ vorgeworfen wird, dem drohen empfindliche Rechtsfolgen. Diese sollen mit dem vorliegenden Beitrag dargestellt werden. 

Mit diesem Beitrag wird zugleich angeknüpft an unseren gesonderten Rechtstipp "Verbotene Fahrzeug-Rennen (§ 315d StGB) – wie kann der Fachanwalt helfen?", in dem es um grundsätzliche Verteidigungsansätze gegen den Tatvorwurf des "street racing" geht. 

 

I.) Die Haupt-Strafen: Geld- oder Freiheitsstrafen

Als Hauptstrafe sieht der Gesetzgeber in den Fällen des verbotenen Fahrzeug-Rennens stets die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe vor und in eher geringfügigen Fällen auch die Option einer bloßen Geldstrafe.

 

1.) Grund-Fall ohne tatsächliche Folgen: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe, 

Bleibt es bei dem vorgeworfenen Rennen, ohne dass jemand anderes dadurch gefährdet, geschädigt oder gar getötet wird, ist nach dem Gesetz selbst bei einem Ersttäter eine empfindliche Geldstrafe zu erwarten (§ 315d Abs.1 StGB). Selbst eine Freiheitsstrafe bis zu zweijähriger Dauer ist prinzipiell möglich.


2.) Gefährdung anderer Menschen bzw. wertvoller fremder Sachen: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

Kommt es durch die Teilnahme an einem Fahrzeug-Rennen oder beim „Allein-Rasen“ hingegen zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so wird der Beschuldigte nach § 315d Abs.2 StGB mit einer (höheren) Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfjähriger Dauer bestraft, sofern die Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen und beweisbar sind.

Sofern die Gefahr nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verursacht wurde, reduziert sich das maximale Strafmaß der Freiheitsstrafe auf drei Jahre (§ 315d Abs.4 StGB).

 

3.) Schwere oder mehrfache Gesundheitsschädigung oder gar Tötung anderer Menschen: bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe

Deutlich verschärft wird die Hauptstrafe, wenn der Täter durch die Tat

  • eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen,
  • eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen oder
  • den Tod eines anderen Menschen

verursacht. § 315d Abs.5 StGB sieht dann eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bzw. in minderschweren Fällen von einem halben bis fünf Jahren vor. Mit einer Geldstrafe darf hingegen dann nicht mehr gerechnet werden.

 

II.) Die Neben-Folgen: Einschränkungen der Mobilität

Während nach dem Besagten in der Hauptsache bereits empfindliche Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen verhängt werden, sieht das Gesetz zusätzlich Maßnahmen mit Focus auf die Fahrerlaubnis und das geführte Fahrzeug vor, die für viele Beschuldigte fast noch schlimmer sind, als die Haupt-Strafe, betreffen sie doch unmittelbar und häufig sofort die Bewegungsmöglichkeiten.

 

1.) Führerschein-Beschlagnahme; vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis; MPU

a) Regelmäßig wird von Seiten der Polizei noch am Anhalteort der Führerschein des Beschuldigten gemäß § 94 Abs.2 StPO beschlagnahmt. Dies führt zu einem sofortigen Fahrverbot, so dass der Beschuldigte bereits die Weiterfahrt nicht mehr selbst vornehmen darf. Fährt jemand gleichwohl selbst mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug im Straßenverkehr, so macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (§ 21 Abs.2 Nr.2 StVG).

b) Nicht selten wird diese Maßnahme – insbesondere bei widersprechenden Beschuldigten – durch einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis untermauert. Es ergeht dann häufig ein Gerichtsbeschluss nach § 111a StPO, mit dem dem Antrag stattgegeben wird. An dem faktischen und strafbewehrten Fahrverbot ändert sich für den Beschuldigten dadurch in der Praxis aber an sich nichts.

c) Kommt es schlussendlich zur Verurteilung des Beschuldigten oder zum Erlass eines Strafbefehls, so ist dabei regelmäßig wegen § 69 Abs.1 StGB auch die „endgültige“ Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten, denn nach § 69 Abs.2 Nr. 1a StGB gilt derjenige, der (nachgewiesenermaßen) sich den Tatvorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeug-Rennens gefallen lassen muss, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

d) Für die spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Führerscheinstelle wird dann von Seiten des Strafgerichts eine Sperr-Frist verhängt. Diese beträgt – unter Anrechnung der Dauer der Führerschein-Beschlagnahme – schon bei einem Ersttäter zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 69a Abs.1 Nr.1 StGB). Für einen Wiederholungstäter kann die Sperre je nach den Umständen ein Mindestmaß von einem Jahr haben (§ 69a Abs.3 StGB).

e) Meist wird sich ein Beschuldigter darauf einzustellen haben, dass ihm die Führerscheinstelle nach Ablauf der Sperrfrist nur dann eine neue Fahrerlaubnis ausstellen wird, wenn er ein für sich positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorweisen kann.

 

2.) Fahrzeug-Beschlagnahme und -Einziehung

Besonders schwerwiegend und in der Bevölkerung bislang kaum bekannt ist neben den beschriebenen Führerschein-Maßnahmen die in § 315f StGB geregelte Möglichkeit, das Tat-Fahrzeug einzuziehen. Ein solch scharfes Schwert ist im Verkehrsstrafrecht nur für relativ wenige Taten vorgesehen. Bei angeblich illegalen Fahrzeug-Rennen machen die Strafverfolgungsbehörden aber regen Gebrauch hiervon und erhoffen sich damit insbesondere die Zerschlagung von Renn-Kreisen und der Tuning-Szene.

Auch hier gilt, dass in vielen Fällen direkt vor Ort das Fahrzeug zur Sicherung der späteren Einziehung von der Polizei beschlagnahmt wird (§ 111b StPO).

Ob das Fahrzeug dem Fahrer überhaupt gehört, ist bei alldem nicht von Bedeutung – denn die Einziehung ist auch dann möglich, wenn das Fahrzeug einem Dritten gehört, was freilich in der Konsequenz weitere unschöne Rechtsstreitigkeiten mit eben jenem in Aussicht stellt ...


Dr. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt


Dr. jur. Sven Hufnagel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er bearbeitet nahezu ausschließlich Mandate auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts. Erfahrungswerte aus 17-jähriger spezialisierter Anwaltstätigkeit sowie mehreren wegen „illegalen Rennen“ geführter Verfahren werden individuell in jedem Fall eingesetzt.

In der „FOCUS-Anwaltsliste“ wurde er in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt. Im STERN-Magazin wurde seine Kanzlei als eine der „Besten Verkehrsrechts-Kanzleien Deutschlands“ ausgezeichnet.

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