Rechtsfragen bei privaten Corona- Schnelltestzentren in Kooperation mit Städten und Gemeinden

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Grundsätzlich ist die aktuelle Lage, Stand 14.04.2021, 16.00 Uhr so, dass Städte und Gemeinden hier in unterschiedlichen Formen „aus der Not heraus“ agieren.

Vielfach wird nicht nachgedacht, durchgedacht und und strategisch gedacht. Es wird gemacht, meist „ ohne Hirn! „ und „ aus der Not heraus“. Folgenabschätzung – in jeglicher Hinsicht-  FEHLANZEIGE

Private Anbieter, Apotheken, Pflegedienste etc. stellen SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentren zur Verfügung, bisweilen in deren Einrichtungen oder auf privatem Grund. Der Anbieter stellt dann meist einen Container auf seinem Grundstück, seiner

Betriebsfläche zur Verfügung und betriebt auf eigene Regie und auf eigenes

wirtschaftliches Risiko ein SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentrum. Das erachte ich, sofern die baurechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen – insbesondere infektiologischen Bestimmungen nach dem IfSG - eingehalten sind, grundsätzlich für unbedenklich.

Eine Beteiligung von Städten und Gemeinden, in pekuniärer und sonstiger Hinsicht, findet hierbei in der Regel nicht statt.

I.

Private Anbieter, Apotheken, Pflegedienste etc. mieten oder pachten sich in  Dorfgemeinschaftshäuser/Bürgerhäuser ein und betreiben dort zu fest bestimmten Zeiten SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentren ohne schriftlichen Pacht- oder Mietvertrag.

Vielfach läuft das dann in Absprache mit dem amtierenden Bürgermeister -meist auf Bitten des/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin des Landkreises -, der in der Regel im Rahmen der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Hier stellen sich Fragen der Einhaltung der entsprechenden Nutzungsordnungen und in deren Kontext der Erhebung von Nutzungsentgelten.

Bleibt das gesamte wirtschaftliche Risiko bei dem Betreiber des SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentrums (Organisation, Personal, Kosten) dürften sich hier kommunalrechtlich und darüber hinausgehend keine nennenswerte Problem stellen, wenn die entsprechenden kommunalrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Auf die jeweiligen  kommunalrechtlichen Bestimmungen verweise ich.

Der Betreiber könnte dann im Rahmen einer irgendwie gearteten Nutzungsregelung auch Einwohnerinnen und Einwohnern „ anderer Gemeinden“ seine Dienste anbieten.

Aktuell sind auch Fälle bekannt, in diesen zwei oder mehrere Städte und Gemeinden im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) zusammenarbeiten.

Auch bekannt sind Fälle, in denen Empfangs- und Verwaltungskräfte  von SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentren in einem Arbeitsverhältnis ( § 611 a BGB) zu Städten und Gemeinden stehen und von diesen bezahlt werden, aber im Ergebnis für den privaten Dienstleister Dienste erbringen und diesem Kosten ersparen.

Ich empfehle hier „ dringend“ die Konditionen der Nutzung präzise und vollständig  schriftlich festzulegen, um spätere Probleme mit anderen potenziell Nutzungsberechtigten zu vermeiden. Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz, folgend aus Art. 3 GG und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nach § 19 ff. HGO. Auch sollte in jedem Fall eine Regelung über eine evtl. Arbeitnehmerüberlassung – von Verwaltungskräften in Diensten der Stadt oder Gemeinde an den privaten Dienstleister - getroffen werden.

Ich empfehle diese Verfahrensweise (ohne schriftlichen Pacht- und Mietvertrag) aber  n i c h t, insbesondere wegen der damit verbundene haftungsrechtlichen Probleme, insbesondere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Es ist nicht auszuschließen – und das lehrt die Praxis aus der Asylkrise 11/2015 ff. - , dass nach der COVID- 19-Pandemie hier die zuständige Kommunal- und Finanzaufsicht und/oder das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises eines solche „ pragmatische Verwaltungspraxis in der Krise “ ex ante rügt.

Auch könnte die Auswahl des privaten Anbieters, der Apotheke oder des Pflegedienstes als rechtlich bedenklich erachtet werden, wenn dessen Auswahl nicht in einem gerechten und transparenten Auswahlverfahren erfolgt ist.

Bisweilen neigen öffentliche Verwaltung zur Bevorzugung langjähriger Kooperationspartner!!!

Ich weise in diesem Kontext auf die Bestimmungen der §§ 331 ff. StGB (Amtsdelikte) hin.

Grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass es auch zu strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und Prüfungen sowie zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen  kommen kann.

II.

Private Anbieter, Apotheken, Pflegedienste etc. mieten oder pachten sich in  Dorfgemeinschaftshäuser / Bürgerhäuser ein und betreiben dort zu fest bestimmten Zeiten SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentren mit  einem schriftlichen Pacht- oder Mietvertrag.

Hier sind zwingend die Bestimmungen der geltenden Nutzungsordnungen einzuhalten, wie auch der maßgeblichen kommunalrechtlichen Bestimmungen.

Hier sollte auf folgende Punkte geachtet werden:

1.

Es gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassungen . Das Angebot des SARS- COV- 2-Antigen Schnelltestzentrums in einer Gemeinde richtet sich ausschließlich und alleine an die Einwohner im eigenen Wirkungskreis. Sollen „ andere Städte und Gemeinden“ bedacht werden, empfiehlt sich eine Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) mit klaren Regelungen, insbesondere zur Kostentragungspflicht.

2.

In dem Nutzungsvertrag sind klar zu regeln:

2.1.

Nutzungsobjekt mit vollständiger Beschreibung der zu nutzenden Räume

Nutzung von zur Verfügung gestelltem Inventar und einem evtl. Nutzungsentgelt.

2.2.

Vertragsdauer und Kündigung.

Sofortige Vertragsbeendigung beim Entfallen des Nutzungszwecks und der Nutzungsnotwendigkeit.

2.3.

Klare Bestimmung des Nutzungszwecks unter Verweis auf § 4 Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Die Bestimmung lautet wie folgt:

§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie

1.         in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4      behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen,

2.         in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind, oder

3.         in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.

Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. 3Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2 unter Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testmethoden zur Anwendung kommen können. 4Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 ist der Anspruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird.

(2)       Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:

1.         Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2.         Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,

3.         Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulanten Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

4.         ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,

5.         Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,

6.         Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes.

2.4.

Regelung des Nutzungsentgelt und der Nebenkosten ( Betriebs- und Verbrauchskosten)

2.5.

Nutzungsregelungen mit einer Verweisung auf die gültige Hausordnung und weiter geltenden Bestimmungen.

2.6.

Regelung bzgl. der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Nutzer (Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht , § 823 BGB)

2.7.

Klare Regelung der Haftungsverhältnisse, insbesondere der Freistellung der Stadt und Gemeinde von der Inanspruchnahme und der Übernahme der Haftung durch den Nutzer.

2.8.

Pflichten des Nutzers bei der Rückgabe des Nutzungsobjekts an die Stadt und Gemeinde.

2.9.

Ausübung des Hausrechts im Rahmen der gewährten Nutzung.

2.10.

Regelung bzgl. einer Kaution

2.11.

Mediationsklausel für den Fall von Streitigkeiten über die Auslegung des Nutzungsvertrages

2.12.Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel

Gerichtsstandsvereinbarung

Ihr

Malte Jörg Uffeln

Rechtsanwalt

www.maltejeorguffeln.de


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