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Rechtsmissbrauch beim Widerruf von Onlinekäufen möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Onlineshopping ist in den letzten Jahren immer populärer geworden. Es gilt als preisgünstig, bequem und – jedenfalls, wenn man bei einem seriösen Händler kauft – auch als sicher. Dazu trägt ganz entscheidend das gesetzliche Widerrufsrecht bei.

Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen

Online bestellte Waren können Verbraucher ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben, indem sie einfach den Vertrag widerrufen. Wer beim Einzelhändler um die Ecke kauft, hat diese Möglichkeit von Gesetzes wegen nicht. Hier muss sich der Käufer auf etwaige besondere Zusagen des Verkäufers oder dessen Kulanz verlassen.

Aber kann wirklich jeder Fernabsatzvertrag grundlos widerrufen werden oder kann so ein Vorgehen auch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein? Damit hat sich gestern der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.

Matratzenkauf im Internet

Im Jahr 2014 hatte ein Mann im Internet zwei Matratzen gekauft, bezahlt und auch geliefert bekommen. Kurz darauf fand er allerdings ein günstigeres Angebot und erinnerte sich an eine „Tiefpreisgarantie“, die ihm der Händler angeblich zugesagt hatte.

Der Besteller verlangte daher vom Betreiber des Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops die Erstattung des Differenzbetrags zwischen den beiden Angeboten in Höhe von 32,98 Euro. Er kündigte an, dass er anderenfalls den Kaufvertrag ganz einfach widerrufen werde.

Händler zahlte Kaufpreis nicht zurück

Der Verkäufer hielt die Forderung für unberechtigt und war zu keiner Rückzahlung oder Rabattgewährung bereit. So widerrief der Kunde den Kauf tatsächlich noch innerhalb der gesetzlichen Frist und schickte die Matratzen auch zurück.

Das Vorgehen des Bestellers sah der Händler als rechtsmissbräuchlich an, denn schließlich diene der gesetzlich gestattete Fernabsatzwiderruf allein dazu, dass der Kunde die Ware prüfen könne, so wie es in einem Ladengeschäft auch möglich sei. Mit dem Widerruf zu drohen, um Forderungen aus einer strittigen „Tiefpreisgarantie“ zu verfolgen, sei unzulässig.

Der Händler weigerte sich in diesem Fall, seinem Kunden den Kaufpreis zurückzuzahlen. Als Folge musste der Besteller klagen und er hatte damit auch in allen drei Instanzen Erfolg.

Rechtmissbrauch nur in Ausnahmefällen

Die Richter am BGH erklärten, dass die Ausübung des Widerrufsrechts von Fernabsatzverträgen in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein könne, nämlich beispielsweise dann, wenn der Verbraucher schikanös oder arglistig handelt. Das sei der Fall, wenn er etwa bewusst eine Schädigung des Händlers beabsichtigt.

Im Übrigen soll die Widerrufsmöglichkeit aber ein einfach handhabbares und effektives Verbraucherrecht sein, dessen Ausübung vom Gesetz her ausdrücklich keine Begründung verlangt. Insofern können die Beweggründe des Käufers oder andere äußere Umstände auch nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.

Nachdem im konkret verhandelten Fall für die Gerichte keine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennbar war, verurteilten sie den Händler aufgrund des ordnungsgemäß ausgeübten Widerrufs schließlich auch zur Rückzahlung des Kaufpreises.

Fazit: Bei einem Widerruf von Fernabsatzverträgen muss keine Begründung angegeben werden. Daher spielt es zumeist auch keine Rolle, aus welchen Gründen der Kunde seinen Widerruf erklärt hat.

(BGH, Pressemitteilung zum Urteil v. 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15)

(ADS)

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