Rechtsprobleme um Bezness – Partnerschaften mit extremen ökonomischem Gefälle

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Bezness ist eine Verballhornung des Wortes Business und umschreibt eine Betrugsart, die häufig in folgender Konstellation auftaucht: eine ältere Urlauberin – ökonomisch höherstehend – kommt mit einem Mann, welche geografisch aus einer weniger begünstigten Weltregion kommt, in Kontakt. Vonseiten der Frau entsteht Liebe (jedenfalls eine Beziehung seelischer und/oder körperlicher Art), die von dem Mann nicht erwidert wird. Dieser hat es auf ökonomische oder sonstige Vorteile (Umzug in eine bessere Region) abgesehen. Es handelt sich demgemäß um ein fundamentales Missverständnis.

Frauen definieren sich nach der Aufdeckung als emotionales und finanzielles Opfer eines Liebes-Betruges. In der Praxis kommen finanzielle Transfers von mehreren hunderttausend Euro vor, je nach wirtschaftlicher Potenz und Überzeugungskraft des Täters. Rechtliche Probleme aller Art entstehen durch eine solche Enttäuschung. Stichworte: Scheidung, Kindeswohl, Rückforderung von Leistungen, Ausländerrecht, Strafrecht sowie Gewaltschutzrecht spielen eine Rolle. Diese Konstellationen können natürlich in jeder Beziehung und überall auf der Welt vorkommen. Die Besonderheit ist häufig die tiefe emotionale Traumatisierung der Opfer, die deshalb unbedingt professionelle psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Statistische Zahlen fehlen – Anhaltspunkt –  Scheidungen gibt es pro Jahr ungefähr 10.000 in dem Bereich Deutsche und Ausländer.

Rechtslage ist unterschiedlich – spielt die Beziehung in Deutschland oder ist der Täter im Ausland

Täter und Opfer im Inland – Tipps für die Schockphase: sofort psychologische Hilfe suchen, Beweise sichern und ggf. Abbruch des Kontaktes. Damit der Kontaktabbruch akzeptiert wird auch an einer Gewaltschutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz denken. Gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m dem Gewaltschutzgesetz kann einem solchen Täter untersagt werden, 

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Zudem ist an einer Strafbarkeit wegen Betruges zu denken. Die Rückführung von Geschenken kann mittels einer Klage wegen § 530 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch versucht werden. Die Rechtsprechung ermöglicht es einem Schenker ein Geschenk zurückzufordern wegen groben Undanks. Das ist nach dem Bundesgerichtshof auch möglich, bei extremen Mißverständnissen der Beziehungssituation, siehe zum Beispiel des Urteil mit dem Aktenzeichen X ZR 80/11 des Bundesgerichtshofs.

Hier für das Gericht aus:

„Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 – IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 – X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).”

Zur Prüfung, ob solche Ansprüche geltend gemacht werden sollten, gehört die Beweisbarkeit und die wirtschaftliche Situation des Beklagten.

Die typischen Probleme einer Scheidung stellen sich im Falle einer vorhergehenden Eheschließung; nebst Fragen des Kindschaftsrechts. Die Hoffnung vieler Opfer sozusagen auf staatliche autoritäre Hilfe über das Ausländerrecht erfüllt sich nicht. Hier wird von Amts wegen nach Rechtsgrundlagen entschieden, welche sozusagen „Lebensführungsschuld in Partnerschaften mit Deutschen” nicht zum absoluten Maßstab machen.

2. Opfer in Deutschland, Täter und Vermögen im Ausland

Große praktische Probleme machen Konstellationen, bei denen das Opfer in Deutschland sitzt und der Täter und das übertragene Vermögen im Ausland. Die Rechtsdurchsetzung erweist sich wegen der sprachlichen Barrieren und der juristischen Unterschiede als schwierig und kostenintensiv. Mediative Ansätze sind wegen der Konfliktbelastung nicht angezeigt. Insbesondere Beweisprobleme und Treuhandkonstruktion – Grundstücksgeschäfte – erschweren die Rückführung von Leistungen weiter. Täterkreise haben sich professionalisiert. Bezness ist Business und Tätergruppe, die sehr aufwendig einen Vermögenszuwachs geschaffen haben, wollen diese Vermögenswert auch unter anwaltlichen Druck nicht herausgeben. Tipps hier:

  1. Verbündete im Kreis der Freunde und Verwandten des Täters suchen
  2. Prüfung, ob Verhandlungen sinnvoll sind.
  3. Beweise sichern
  4. Realistische rechtliche Ziele wählen
  5. Einschaltung eines zuverlässigen ausländischen Rechtsanwalts vor Ort, welcher motiviert ist
  6. Detektei einschalten.

Viel tragischer ist, dass die meisten Frauen jedoch einen großen emotionalen Schock erleiden, von dem sich nur schwer bis gar nicht erholt werden kann. Die Realität der meisten Opfer sieht so aus, dass enorme finanzielle Einbußen, verschenkte Jahre und das Wissen nur benutzt worden zu sein verarbeitet und ertragen werden muss. Die Scham darüber ausgenutzt worden zu sein macht die Betroffenen oftmals handlungsunfähig. Die Männer, die auf diese Art und Weise ihren Lebensstil, oder die „eigentliche” Familie finanzieren, nehmen darauf keine Rücksicht. Das Betrugsmodell ist sehr beliebt und scheinbar sehr erfolgsversprechend. Den Frauen, die dadurch ausgenutzt und geschädigt werden bleibt nur zu wünschen, dass sie sich von dem Erlebten erholen und möglichst keine langfristigen Schäden davontragen. Wenn möglich sollten betroffene Opfer Hilfe und Rat, auch juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um weiteren Schaden abzuwenden und Klärung zu erzielen.

Foto(s): pixabay.com

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