Reform des Bußgeldkatalogs nichtig ? Handyfahrt ohne Punkte ?

  • 1 Minuten Lesezeit

Derzeit ist die Neuregelung des Bußgeldkatalogs von den meisten Bundesländern aufgehoben, insbesondere auch im Hinblick auf die Verschärfung der Verhängung von Fahrverboten bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen von zum Beispiel 21 km/h innerorts.

Der Grund ist darin zu finden, dass die neue Novelle der Straßenverkehrsverordnung (StVO) an einem Mangel leidet, vorliegend fehlt in dieser Novelle eine der Vorschriften auf die sie sich stützt, weswegen das Gesetz nichtig sein dürfte infolge fehlenden Zitiergebots.

Derzeit besteht in Folge dieses Rechtsfehlers auch Streit darüber, inwieweit die vorigen Bußgeldkatalog-Novellen vom 6.3.2013 ebenfalls rechtsfehlerhaft ist, sodass diese ebenfalls keine Anwendung finden kann. In einem solchen Falle würde allenfalls die Fassung des Bußgeldrechts vom 31.8.2009 anwendbar sein mit der Folge, dass auch Handyverstöße nicht sanktioniert werden können und es hierfür auch keine Flensburger Punkte geben kann.

Nach derzeitigem Stand wird auch vom baden-württembergischen Verkehrsministerium davon ausgegangen, dass in der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6.3.2013 eine Rechtsgrundlage nur unzureichend zitiert wurde. Aus diesem Grunde wurde vom baden-württembergischen Verkehrsministerium nun eine Anfrage diesbezüglich dem Bundesverkehrsministerium vorgelegt. 

Derzeit kann somit nur angeraten werden bei Bußgeldverstößen, welche erst nach dem 31.8.2009 in den Bußgeldkatalog aufgenommen wurden rechtzeitig Einspruch einzulegen und abzuwarten, wie zum einen die Rechtsprechung und natürlich die Behörden auf die oben genannte Problematik reagieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar die gesamte Verordnung nichtig, wenn auch nur eine von mehreren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht oder falsch zitiert wurde. Nachdem es sich vorliegend jedoch um ein Gesamtpaket mehrerer Verordnungen handelt, d. h. welche teils abgetrennt werden können, kann derzeit noch nicht gesagt werden, inwieweit das fehlende Zitiergebot das gesamte jeweilige Bußgeldgesetz erfasst, oder nur einzelne Bußgeldtatbestände.

Nach derzeitigem Stand bestehen drei Möglichkeiten:

die gesamte Neuregelung der Bußgeldnovelle ist nichtig, einzelne Bußgeldtatbestände mit Verschärfungen im Hinblick auf die schnellen Fahrverbote ist nichtig, oder nur die jeweiligen Fahrverbote.

Foto(s): RA Tilo Neuner-Jehle

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle

Beiträge zum Thema