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Regelinsolvenz: So läuft die Insolvenz für Unternehmen ab

  • 6 Minuten Lesezeit
Regelinsolvenz: So läuft die Insolvenz für Unternehmen ab

Leere Kassen und angesammelte Rechnungen, die nicht beglichen werden können: dies bedeutet keinesfalls das Ende. Neben Privatpersonen haben auch Unternehmen die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden. 

Allerdings sind bei einer Regelinsolvenz, auch Unternehmensinsolvenz genannt, deutlich mehr Personen betroffen. Nicht nur Ihr Unternehmen könnte aufgelöst werden, sondern damit auch die Arbeitsplätze Ihrer Angestellten und die laufenden Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten.

Die wichtigsten Fakten

  • Für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, ist die Regelinsolvenz vorgesehen. 

  • Ziel ist ein finanzieller Neuanfang. 

  • Die Regelinsolvenz dauert zwischen 3 und 6 Jahren. 

  • Ein Insolvenzverfahren endet mit der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens. 

  • Um das Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss ein Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. 

  • Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen. 

  • Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Unternehmensführung. 

So gehen Sie vor

  1. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die Folgen einer Insolvenz 
  2. Prüfen Sie, ob bei Ihnen ein Insolvenzgrund vorliegt 
  3. Prüfen Sie, ob die Insolvenzantragspflicht für Sie gilt 
  4. Lassen Sie keine Fristen verstreichen 
  5. Überlegen Sie sich, ob Sie eine Eigen- oder Fremdverwaltung wollen

Was ist eine Regelinsolvenz?

Das Insolvenzverfahren für Unternehmen wird auch Regelinsolvenz genannt und dient dem finanziellen Neuanfang. Die Regelinsolvenz ist das staatlich geordnete Verfahren, das Unternehmen durchlaufen müssen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechnungen zu begleichen.  

Das klassische Insolvenzverfahren ist darauf gerichtet, die Gläubiger des insolventen Unternehmens gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen veräußert und der Erlös gleichmäßig verteilt wird. Es gibt zwei mögliche Ausgänge des Verfahrens: 

  • Sanierung (Wiederherstellung) 

  • Liquidation (Verkauf) des Unternehmens 

Zur Beantragung einer Regelinsolvenz berechtigt sind Personengesellschaften (OHG, GbR, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sowie Freiberufler oder Selbstständige. Bei Letzteren muss die Unternehmens- von der Verbraucherinsolvenz abgegrenzt werden. Eine Verbraucherinsolvenz ist für nicht und nicht mehr selbstständige Tätige möglich. In der Regel ist eine Regelinsolvenz nach drei Jahre beendet (bei Verfahren ab dem 1.10.2020), sie kann jedoch auch fünf oder sechs Jahre dauern (bei Antragstellung zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020). 

Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmern

Einzelunternehmer haften mit ihrem Privatvermögen. Bei Ihnen ist drei Jahre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung möglich. Besonders aufpassen müssen aber Freiberufler wie Rechtsanwälte und Notare. Ihnen kann die Zulassung entzogen werden. Gleiches gilt für die Gewerbelizenz von Gewerbetreibenden. 

Wie läuft eine Regelinsolvenz ab?

Die Regelinsolvenz besteht im Wesentlichen aus drei Abschnitten: 

  • dem Eröffnungsverfahren 

  • dem eigentlichen Insolvenzverfahren 

  • dem Verfahrensabschluss 

Wie stellt man einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens?

Um ein Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, müssen Sie als Unternehmer zunächst selbst einen Antrag auf die Eröffnung einer Regelinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht (meist Amtsgericht), in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, stellen. Ein vorgefertigtes Formular hierzu finden Sie z.B. auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 

Hier ist jedoch zu beachten, dass die Insolvenzantragspflicht nur für die GmbH (& Co. KG/OHG), UG, AG und Genossenschaft gilt. 

Auch wenn die Insolvenzantragspflicht zwar nur für juristische Personen besteht und nicht für Personengesellschaften, sollten auch Sie schnellstmöglich einen Insolvenzantrag stellen, da bei Fortführung der Geschäfte eine Strafbarkeit wegen z. B. Eingehungsbetrugs droht und auch die Restschuldbefreiung versagt werden kann. 

Im Gegensatz zur Privatinsolvenz können Sie den Antrag sofort stellen und müssen vorher keinen außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchführen. Der Antrag muss zwingend schriftlich gestellt werden und sollte eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie über die Gläubiger enthalten. 

Frist für die Antragstellung der Regelinsolvenz beachten!

Der Antrag muss zwingend innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, da sonst ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung droht! 

Auch Geschäftsführer und Gesellschafter bzw. Vorstand und Mitglieder des Aufsichtsrates können harte Konsequenzen treffen: Wird Ihnen von der Staatsanwaltschaft Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Ähnliches vorgeworfen, müssen Sie mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen, einer Sperrung für die Tätigkeit als Geschäftsführer und Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen rechnen. 

Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist ein eigenes Sanierungsverfahren zwischen dem Eröffnungsverfahren und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Schutzschirmverfahren kommt nur bei den beiden Eröffnungsgründen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, kann es nicht mehr gewählt werden.   

Der Schuldner erhält in diesem Verfahren die Möglichkeit, nach Stellung des Eröffnungsantrags selbst einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Hierfür erhält er eine Frist, die maximal drei Monate beträgt. Seinen Namen erhält das Verfahren dadurch, dass das Insolvenzgericht auf Antrag anordnet, die Einzelzwangsvollstreckung einzustellen. So wird über das insolvente Unternehmen für die Dauer des Verfahrens sinnbildlich ein Schutzschirm gespannt. Insolvenzrechtlich zeichnet sich das Schutzschirmverfahren dadurch aus, dass der Entscheidungsspielraum des Insolvenzgerichts stark beschränkt ist, denn es muss bestimmte Maßnahmen (z. B. Einstellen der Einzelvollstreckung) anordnen, wenn diese beantragt werden. 

Wann wird das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet?

Damit das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Diese sind in der Insolvenzordnung festgelegt. Demnach gibt es drei Eröffnungsgründe für eine Regelinsolvenz. 

EröffnungsgründeBeschreibung
ZahlungsunfähigkeitSie sind nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen oder haben Ihre Zahlungen gänzlich eingestellt
Drohende ZahlungsunfähigkeitSie sind nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten zu begleichen und eine Zahlungsunfähigkeit wird in absehbarer Zeit (max. 12 Monate) eintreten
ÜberschuldungIhr Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr 

Nachdem Sie oder einer Ihrer Gläubiger einen Insolvenzantrag eingereicht hat, wird dieser von einem Sachverständigen geprüft. Da auch Gläubiger einen Eröffnungsantrag stellen können, wird in einem solchen Fall selbstverständlich die Berechtigung der Gläubigerforderung kontrolliert und Sie als Schuldner hierzu befragt. 

Liegt mindestens einer der Eröffnungsgründe vor und ist eine ausreichende Insolvenzmasse (Immobilien, Bankguthaben, Möbel, Bausparverträge etc.) für die Deckung der auf Sie zukommenden Verfahrenskosten vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieser Beschluss ist öffentlich einsehbar. 

Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzantrags wird dann auch ein Insolvenzverwalter bestimmt, an den sofort alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte übergehen. Alternativ können Sie auch einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dann behalten Sie die Befugnisse und bekommen nur einen sogenannten Sachwalter zur Seite gestellt. 

Was passiert beim Regelinsolvenzverfahren? 

Ist das Verfahren eröffnet, können Gläubiger keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr bei Ihnen durchführen. Haben Sie im Insolvenzantrag keine Eigenverwaltung gefordert, sind Sie ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch nicht mehr berechtigt Ihr Unternehmensvermögen selbst zu verwalten. Der Insolvenzverwalter wird ab jetzt die Unternehmensführung für sie übernehmen und auch dafür sorgen, dass bisherige Arbeitsabläufe einbehalten werden können. 

Durch die öffentliche Bekanntmachung Ihrer Insolvenz werden Ihre Gläubiger dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Forderungen gegen Sie beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dieser prüft sämtliche Forderungen und erstellt ein Forderungsverzeichnis, das beim Insolvenzgericht zur Annahme oder Ablehnung vorlegt. 

Anschließend wird ein Insolvenzplan erstellt, dieser zeigt, wie eine Sanierung Ihres Unternehmens ablaufen könnte. Der Insolvenzplan beschreibt die Ausgangslage und stellt detailliert alle Maßnahmen dar, mit denen das Unternehmen saniert werden soll. Die vom Gericht zugelassenen Gläubiger können nun abstimmen, ob der Plan angenommen und somit ein Insolvenzverfahren vermieden wird. Erfolgt die Ablehnung des Insolvenzplans, wird das Insolvenzverfahren fortgeführt und die bei der Unternehmensliquidation in Geld umgesetzte Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entsprechend auf die Gläubiger verteilt bzw. für die Verfahrenskosten getilgt. Dieser Vorgang wird als Schlussverteilung bezeichnet. 

Wie wird das Regelinsolvenzverfahren beendet? 

Sind alle Forderungen beglichen und ist die Schlussverteilung beendet, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht beim Insolvenzgericht ein. 

Das Gericht setzt daraufhin einen Schlusstermin fest, bei dem der Insolvenzverwalter abschließend über das Verfahren berichten soll. Werden keine Einwendungen erhoben, wird die Schlussverteilung (Verteilung der Insolvenzmasse auf die Gläubiger) gemäß dem Verteilungsverzeichnis bewilligt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Unternehmen ist nun entweder saniert oder liquidiert und wird, soweit erforderlich, aus dem Handelsregister gelöscht. 

FAQs zur Regelinsolvenz

Was ist das Insolvenzgeld?

In den meisten Insolvenzfällen sind Arbeitnehmer direkt von den Folgen der Zahlungsunfähigkeit betroffen, denn ihr Lohn gehört zu den Rechnungen, die das Unternehmen nicht mehr begleichen kann. Das Insolvenzgeld ist ein Instrument, mit dem den Arbeitnehmern die Sorge genommen wird, während der Eröffnungsphase keinen Lohn mehr zu erhalten. Geregelt ist das Insolvenzgeld im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Arbeitnehmer bekommen danach noch bis zu drei Monate ausstehenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Rechtlich entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld erst rückwirkend, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse ablehnt (Insolvenzereignis). Da Arbeitnehmer aber nicht drei Monate ohne Lohnauszahlung arbeiten können, hat die Praxis die sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung entwickelt. Die vorfinanzierende Bank erweitert dabei die Kreditlinie des Unternehmens. Im Gegenzug dazu gibt jeder einzelne Arbeitnehmer eine Erklärung ab, wonach er seinen Anspruch auf Insolvenzgeld an die Bank abtritt. So erhalten Arbeitnehmer ihren Lohn in den letzten drei Monaten weiter ausgezahlt und die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld nach dem Insolvenzereignis an die Bank aus.

Verliere ich bei einer Regelinsolvenz meinen Job?

Es gibt kein eigenes Insolvenzarbeitsrecht, sondern nur einige vereinzelte Sondervorschriften. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat daher zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsrecht und muss im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, dass der Insolvenzverwalter für jede Kündigung einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund benötigt. Die Schließung des Unternehmens in der Insolvenz stellt jedoch eine betriebliche Entscheidung dar, durch die alle Arbeitsplätze wegfallen. Deshalb liegt bei der insolvenzrechtlichen Schließung eines Unternehmens stets ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Da alle Arbeitsplätze wegfallen, gilt die Besonderheit, dass die sonst übliche Sozialauswahl nicht notwendig ist.

Zudem gilt nach § 113 InsO eine verkürzte Kündigungsfrist, wonach der Insolvenzverwalter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann. Ausführliche Informationen zu den Auswirkungen einer Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Massenentlassungen.

Foto(s): ©Pexels/Mikhail Nilov

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