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Erstberatung Reiserecht: Diese Rechte stehen Ihnen zu!

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Erstberatung Reiserecht: Diese Rechte stehen Ihnen zu!

Der Traumurlaub wird zum Albtraum: Der Flug verspätet sich oder wird ganz gestrichen, das Gepäck ist unauffindbar und das Hotel entpuppt sich als Absteige. Doch Urlauber müssen sich nicht alles gefallen lassen. Für Verspätungen, Ausfälle und sonstige Reisemängel können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Das Coronavirus sorgt besonders bei Reisen für Probleme wie durch Einreisebeschränkungen, Testpflichten und Stornierung von Urlaub. Dieser spezielle Ratgeber zum Corona-Reiserecht beantwortet diese und weitere rechtliche Fragen zu Reisen und Urlaub im Zusammenhang mit Corona.

Rückzahlung und Schadenersatz bei Flugverspätung & Flugausfall                          

Endlich – der Tag der Abreise in den langersehnten Urlaub ist da! Doch leider macht Ihnen die Fluggesellschaft einen Strich durch die Rechnung: Der gebuchte Flug verspätet sich oder wurde ganz gestrichen. Die Gründe für Flugverspätungen und Flugausfälle sind unterschiedlich: eine Flughafen- oder Luftraumsperre, technische Probleme, Streiks oder das Wetter sind nur einige davon.

Ist die Fluggesellschaft für die Verspätung oder den Ausfall verantwortlich, haben Sie ein Recht auf Entschädigung in Form der Rückzahlung des Ticketpreises oder zusätzlichen Schadensersatzes. Unter Umständen muss die Fluggesellschaft auch für die Verpflegung mit Essen und Trinken sorgen oder die Kosten für eine Übernachtung und den Transfer zur Unterkunft übernehmen.

Die Fluggastrechteverordnung                      

Die europäische Fluggastrechteverordnung sichert die Rechte von Reisenden innerhalb der EU, d. h., ein verspäteter oder ausgefallener Flug muss in einem EU-Land beginnen oder enden. Bei der Landung in einem EU-Land muss die Airline ihren Sitz ebenfalls innerhalb der EU haben.

In Ländern außerhalb der EU hingegen gelten die nationale Gesetzgebung sowie die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung sieht das Montrealer Abkommen keine pauschalisierten Werte hinsichtlich der Entschädigungssummen vor. Die Ausgleichszahlungen sind stattdessen nur vorgesehen, wenn Reisende einen ganz konkreten Schaden erlitten haben. Sie werden in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) beziffert, einer künstlichen Währung, die als Berechnungsgrundlage dient. Das Montrealer Abkommen gilt in insgesamt 192 Ländern weltweit.

Ihre Rechte bei Gepäckverspätung & Gepäckverlust

Die gute Nachricht zuerst: Die Mehrheit verlorener Gepäckstücke taucht wieder auf, einen Anspruch auf Entschädigung haben Reisende dennoch. Der Verlust des Koffers vor oder nach dem Urlaub ist trotzdem ärgerlich.

In so einem Fall sollten sich Reisende an die Gepäckermittlung (Lost-&-Found-Schalter) oder im Rahmen einer Pauschalreise an den Reiseveranstalter wenden und eine formelle Verlustmeldung aufgeben. In so einer Verlustmeldung werden z. B. Adresse und Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit abgefragt, wenn der Koffer gefunden wird.

Bei verspätetem Gepäck kommt die Fluggesellschaft zwischenzeitlich für notwendige Einkäufe am Urlaubsort auf, nicht aber für Luxusartikel. Juristisch wird das Schadensminderungspflicht genannt. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Schädiger, ist aber zugleich verpflichtet, den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten.

Aufpassen muss, wer sein Gepäckstück am Heimatflughafen vermisst, zu Hause wird nämlich grundsätzlich nichts erstattet.

Nach maximal 100 Tagen gelten Taschen und Koffer als endgültig verschollen. Die Entschädigungsgrenze hier liegt bei rund 1300 Euro pro Reisendem.

Entschädigung bei Zugverspätung & Zugausfall

Für Zugreisende sind Verspätungen, Ausfälle und ggf. Anschlussverluste nichts Neues. Das Recht auf eine Entschädigung entsteht bei einer Verspätung ab einer Stunde am Zielbahnhof. Voraussetzung ist eine gültige Fahrkarte für die Gesamtstrecke. Unter bestimmten Umständen dürfen Reisende auch einen höherwertigen Zug oder ein Taxi nutzen. Solche Regelungen sind in den Fahrgastrechten nachzulesen.

Tipp: Lassen Sie sich eine Verspätung unbedingt vom Zugbegleiter oder einem Kundenberater des Info-Zentrums im Bahnhof schriftlich bestätigen!

Reisemängel bei Pauschalreisen

Der Reiseveranstalter kann die versprochenen Leistungen nicht einhalten: Der Strand befindet sich nicht wie beworben nur wenige Schritte vom gebuchten Hotel entfernt oder Sie wurden von Lärm durch eine angrenzende Baustelle oder Diskothek belästigt. Das bedeutet, dass ein Reisemangel vorliegt, den der Veranstalter entschädigen muss. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln wird Ihnen unter Umständen mehr als die Hälfte des Reisepreises erlassen.

Aufgepasst: Wartezeiten bei Hotelabläufen z. B. oder Bedienungen, die kein Deutsch oder Englisch sprechen, sind kein Mangel. Ein Anwalt im Reiserecht kann feststellen, ob tatsächlich ein Reisemangel oder aber eine Lappalie oder landestypische Eigenschaft vorliegt.

Pauschalreise vs. Individualreise

Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für dieselbe Reise. Die klassische Pauschalreise wird als Komplettpaket beim Reiseveranstalter gebucht. Eine Pauschalreise kann aber auch zwei oder mehrere einzeln angebotene Reiseleistungen für dieselbe Reise von verschiedenen Anbietern sein, die Sie separat bezahlen (z. B. Beförderung und Unterkunft).

Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts veröffentlicht. Sie dient der Orientierung für Reisepreisminderungen bei Reisemängeln, ist aber nicht verbindlich. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

Mögliche Reisepreisminderungen bei berechtigten Reisemängeln:

Foto(s): ©Fotolia/jumlongch, anwalt.de

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