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Reisemängel: Welche Ansprüche haben Sie?

  • 5 Minuten Lesezeit

Frustrierte Urlauber müssen sich nicht alles gefallen lassen. Wenn der Reiseveranstalter seine Versprechen nicht einhält, gibt es Möglichkeiten, weniger für die Reise zu zahlen oder Schadensersatz zu verlangen. Sie können viele Ansprüche geltend machen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Reisemangel können Sie vom Veranstalter häufig die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises verlangen.
  • In schwerwiegenden Fällen können Sie Schadensersatz verlangen.
  • Sie können Mängel bereits während der Reise anzeigen und der Reiseleitung eine Frist zu deren Behebung setzen.
  • Tut der Veranstalter während des Urlaubs nichts gegen die Mängel, müssen Sie sich danach schriftlich an ihn wenden.
  • Die Höhe Ihrer Ansprüche hängt von der Schwere der Mängel ab.

So gehen Sie vor

  1. Zeigen Sie die Mängel bereits während der Reise an und bitten Sie die Reiseleitung schriftlich, diese zu beheben.
  2. Sichern Sie Beweise und suchen Sie Zeugen für die Mängel.
  3. Unternimmt der Reiseveranstalter während der Reise nichts, wenden Sie sich danach schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Jahren an ihn.
  4. Ihr Schreiben muss eine genaue Beschreibung der Mängel und Unterschriften der Zeugen enthalten.
  5. Will der Reiseveranstalter nicht kooperieren, lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten.

Wann liegt ein Reisemangel vor?

Von einem Reisemangel spricht man, wenn der Reiseveranstalter eine Leistung verspricht, aber dieses Versprechen nicht einlöst. Etliche Veranstalter werben z. B. damit, dass der Strand nur wenige Schritte vom gebuchten Hotel entfernt liegt. Muss der Urlauber aber in Wirklichkeit bei jedem Strandbesuch einen weiten Fußmarsch einplanen, liegt ein Reisemangel vor.

Weitere Reisemängel, für die der Veranstalter geradestehen muss, sind u. a.:

  • Defekte oder schmutzige Einrichtungen im Hotelzimmer
  • Lärmbelästigung durch angrenzende Baustellen, Bars oder Dikotheken
  • Probleme mit der An- oder Abreise: z. B. Flugverzögerung oder verlorerens Gepäck
All das gilt jedoch nur, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Der Grund dafür liegt im deutschen Reiserecht: Hier ist nur von Rechten des Reisenden bei einer mangelhaften Pauschalreise die Rede – die Individualreise wird komplett ausgespart.

Pauschalreise vs. Individualreise

Bei einer Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter ein Paket aus mindestens zwei Reisedienstleistungen, für die ein einziger Pauschalpreis berechnet wird. Gängige Pauschalreisen bestehen etwa aus der Fahrt, der Unterkunft, der Verpflegung und den Sightseeing-Touren vor Ort. Bei einer Individualreise stellen Sie sich Ihr Reiseprogramm selbst zusammen und buchen jeden Bestandteil der Reise einzeln.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Bei besonders schwerwiegenden Mängeln können Sie in einigen Fällen verlangen, dass Ihnen mehr als die Hälfte des Reisepreises erlassen wird. Zur Orientierung dienen Übersichtstabellen wie die Frankfurter Tabelle, die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung oder die Kemptener Tabelle.

Dort gibt es eine Auflistung gängiger Reisemängel und der Prozentsätze, um den Sie üblicherweise den Reisepreis mindern können. Die Grundlage liefern bekannte Gerichtsurteile im Reiserecht. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus der Reisemängeltabelle des ADAC:

Wann gibt es Schadensersatz?

Ist durch den Reisemangel ein sogenannter erheblicher Schaden entstanden, können Reisende  Schadensersatz verlangen. In diesem Fall ist der Mangel schwerwiegend genug, um den Wert der gebuchten Pauschalreise um mindestens die Hälfte zu verringern.

Wenn ein Mangel dazu führt, dass Ihnen Urlaubszeit entgeht, haben Sie oft ebenfalls ein Recht auf Schadensersatz. Ein Beispiel hierfür ist, wenn die Reise abgebrochen werden musste oder nicht angetreten werden konnte. Das muss sich kein Urlauber gefallen lassen. Wie viel Schadensersatz möglich ist, wird immer im Einzelfall entschieden. Dabei kann ein auf Reiserecht spezialisierter Anwalt helfen.

Was ist kein Reisemangel?

Nicht alles, was die Urlaubsstimmung drückt, ist ein Mangel. Wer den Reiseveranstalter für Lappalien oder landestypische Eigenheiten zur Kasse bitten will, wird damit keinen Erfolg haben.

Nicht als Reisemängel geltend machen können Sie z. B.:

  • Wartezeiten bei den Abläufen im Hotel
  • Spielende Kinder auf den Gängen
  • Bedienungen, die kein Deutsch oder Englisch sprechen
  • Geschlossene Läden zur Mittagszeit

Die Grenze zum tatsächlichen Reisemangel ist oft schwer zu erkennen. Hier kann ein im Reiserecht erfahrener Anwalt helfen.

So zeigt man Reisemängel an

1. Vor Ort beschweren

Verlieren Sie keine Zeit. Melden Sie den Reisemangel daher so schnell wie möglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort. Setzen Sie dem Veranstalter eine den Verhältnissen angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

2. Mangel schriftlich festhalten und dem Veranstalter vorlegen

Halten Sie den Reisemangel schriftlich fest, legen Sie ihn der Reiseleitung sofort vor und bitten Sie um eine Bestätigung durch Unterschrift. Ist kein Mitarbeiter des Reiseveranstalters greifbar, schicken Sie Ihr Schreiben direkt an das Unternehmen – am besten per Fax, da E-Mails übersehen werden und im Spam-Ordner landen können.

3. Beweise sind wichtig

Aussagekräftige Fotobeweise des Reisemangels sind ein Muss. Dasselbe gilt für die Namen von Zeugen, die das Gleiche erlebt haben wie Sie. Zudem sollten Sie unbedingt schriftlich festhalten, wann Ihnen der Reisemangel das erste Mal aufgefallen ist.

4. Auch nach der Reise nicht lockerlassen – Vorsicht, Frist!

Haben Sie den Reisemangel angezeigt und der Veranstalter behebt ihn nicht während der Reise, sollten Sie sich danach schriftlich an ihn wenden. Benennen Sie den Mangel sowie das Datum, an dem er aufgetreten ist, und fügen Sie die Beweise sowie die Namen der Zeugen bei.

Geben Sie an, welche Entschädigung Sie vom Reiseveranstalter verlangen. Nach Ihrer Rückkehr von der Urlaubsreise bleiben Ihnen hierzu zwei Jahre Zeit. 

5. Anwalt einschalten, wenn sich der Veranstalter querstellt

Der Reiseveranstalter reagiert nicht, er weigert sich, Ihnen entgegenzukommen, oder es gelingt keine Einigung? Dann sollten Sie einen Anwalt einzuschalten, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen wird. In vielen Fällen lohnt es sich auch, vor Gericht zu gehen.

Quelle: Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG)

Ihr Schreiben an den Veranstalter

Ihr Schreiben an den Reiseveranstalter sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Anschrift des Reiseveranstalters
  • Name der Reiseleitung am Urlaubsort (Falls nur eine Vertretung vor Ort ist, nehmen Sie deren Kontaktdaten in Ihr Schreiben auf.)
  • Buchungsnummer der Reise
  • Name des Hotels und Ihre Zimmernumme
  • Bei einer Kreuzfahrt: Name Ihres Schiffs und Ihre Kabinennummer
  • Name des Transportunternehmens (Ihrer Fluggesellschaft, des Veranstalters Ihrer Busreise etc.)
  • Datum und Uhrzeit, wann Sie den Reisemangel zuerst bemerkt haben
  • Genaue und detaillierte Beschreibung des Mangels (Was war mangelhaft? Wie äußerte sich der Mangel? Ist der Reisemangel eine Lärmbelästigung, kann ein beigelegtes Lärmprotokoll sinnvoll sein.)

Außerdem sind folgende Inhalte wichtig:

  • Legen Sie die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters bei (z. B. den Reiseprospekt oder die Reisebestätigung).
  • Haben Sie individuelle Zusatzvereinbarungen mit dem Veranstalter getroffen, legen Sie die entsprechenden Belege und Dokumente bei.
  • Geben Sie an, welche Frist Sie der Reiseleitung gesetzt haben, um nachzubessern. Teilen Sie mit, ob die Reiseleitung die Mängel beseitigt hat oder nicht.
  • Legen Sie die Fotobeweise der Mängel bei und nennen Sie Namen und Adressen der Zeugen.
  • Unterschreiben Sie und geben Sie Ort und Datum an. Am besten holen Sie sich auch die Unterschrift der Zeugen und der Reiseleitung ein.

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