Reisen in Zeiten von Corona

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Die Covid-19-Pandemie hat zu erheblichen Auswirkungen in der Tourismusbranche geführt. Viele Reisende stehen vor der Frage was passiert, wenn die gebuchte Auslandsreise storniert wird oder wenn der Reisende die Reise aufgrund der geltenden Einschränkungen nicht antreten möchte.

Wird eine Pauschalreise durch den Reiseveranstalter storniert, ist die rechtliche Lage relativ einfach. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter nach deutschem Recht seinen Anspruch auf den Reisepreis. Wurde der Reisepreis bereits bezahlt, besteht diesbezüglich ein Anspruch auf Rückerstattung. Der Reiseveranstalter hat hierfür eine gesetzliche Frist von 14 Tagen. Lässt der Reiseveranstalter diese Frist verstreichen, befindet er sich in Verzug und muss auch etwaig anfallende Rechtsanwaltsgebühren tragen, lässt sich der Reisende zur Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs anwaltlich beraten.

Wird eine Pauschalreise durch den Veranstalter nicht storniert, stellt sich die Frage, ob im Falle einer Stornierung der Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen kann. Eine gebuchte Pauschalreise kann durch den Reisenden kostenfrei storniert werden, wenn am Zielort, oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Das stärkste Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung ist nach allgemeiner Auffassung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Auch behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen am Zielort oder bei der Rückkehr nach Deutschland stellen erhebliche Beeinträchtigungen dar. Gleiches gilt für Hotelschließungen, Ausgangssperren, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, welche Teil der Reiseleistung sind. Zum Schluss kann im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Reisende zum Kreis der Risikogruppe gehört da eine Infektion mit Covid-19 eine ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben der Reisenden darstellt.

Bei Individualreisen kommt es entscheidend darauf an, ob die jeweils gebuchte Leistung vom Veranstalter erbracht werden kann. Kann der Reisende aufgrund geltender Einreisebestimmungen z.B. das gebuchte Hotel o.ä. nicht erreichen, muss der Reisende nach deutschem Recht auch hierfür nichts zahlen. Gleiches gilt für gebuchte Flüge, wenn der Flug nicht durchgeführt wird oder die Grenzen am Zielort geschlossen sind.


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