Reisepreis – Schlusszahlung wird fällig. Bezahlen oder Reise stornieren?

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In diesen und den kommenden Tagen wird für viele Reisende die Schlusszahlung auf den Reisepreis für Pauschalreisen, die ab Mitte Mai beginnen, fällig. Viele Verbraucher stellen sich die berechtigte Frage, ob die Schlusszahlung geleistet oder vielleicht besser die Reise storniert (der Rücktritt erklärt) werden soll.

Ausgangslage

Reisende, deren Reisen ab Mitte Mai beginnen, müssen in diesen Tagen nach der wirksamen vertraglichen Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter die Schlusszahlung auf den Reisepreis leisten. In vielen Fällen ist es nach der bereits geleisteten Anzahlung von 20 % des Reisepreises der Großteil des Reisepreises, teilweise mehrere Tausend Euro. 

Berechtigterweise möchte der Reisende wissen, ob sein Reisepreis für eine tatsächlich durchzuführende Reise gezahlt wird oder der Reiseveranstalter wenige Tage vor Beginn der Reise die Stornierung (Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände) erklärt.

Der rechtliche Hintergrund 

Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden wird bei Vertragsschluss eine Anzahlung auf den Reisepreis fällig, deren Höhe üblicherweise 20 % nicht überschreiten darf. Etwa 4 Wochen vor geplantem Beginn der Reise wird die Schlusszahlung fällig. Gerät der Reisende mit der Schlusszahlung in Verzug, kann der Reiseveranstalter nach entsprechender Mahnung die Kündigung des Reisevertrages erklären.

Besonderheiten wegen der Corona Pandemie 

In den letzten Tagen bzw. Wochen wurden (auch wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mit weltweiter Geltung) von Reiseveranstaltern alle Pauschalreisen storniert. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist zeitlich begrenzt bis Ende April 2020. 

Wird sie nicht verlängert, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob für die jeweilige Reise die Voraussetzungen für den Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vorliegen. 

Aus heutiger Sicht ist das nicht einfach, denn etwa 4 Wochen im Voraus zu bestimmen, ob die Reise noch wegen gesundheitlicher Risiken beeinträchtigt sein wird, ist sehr schwierig. Es spricht zwar einiges dafür, dass Mitte Mai noch keine Reisen in die beliebten Urlaubsziele angetreten werden können, eine genaue Prognose ist aber naturgemäß nicht möglich. Daher ist es momentan schwierig, sich auf das Recht zum Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zu berufen. Das führt allerdings zunächst zur Verpflichtung des Reisenden, die Schlusszahlung fristgerecht zu zahlen.

Empfehlung für Reisende

Da aber immer noch die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Reisen, die im Mai beginnen sollten, storniert werden müssen, ist die Zahlung des Reisepreises im jetzigen Zeitpunkt unbillig, denn der Reisende hat keine Sicherheit, dass die Reise tatsächlich durchgeführt wird. Hat er den Reisepreis gezahlt und es kommt zur Stornierung der Reise, so könnte er den Reisepreis zurückverlangen. 

Wenn dann allerdings die von der Bundesregierung bevorzugte „Gutscheinlösung“ Gesetz wird, erhält der Reiseveranstalter einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil durch Zahlung des Reisepreises, der ihm aus heutiger Sicht nicht zusteht.

Aus diesem Grund lautet die Empfehlung, mit dem Reiseveranstalter in Verhandlungen zu treten und sich auf die Unsicherheitseinrede zu berufen, um einen Aufschub der Zahlungsfrist bis unmittelbar vor geplantem Antritt der Reise zu erhalten. Nur durch Wahrnehmung dieser Rechte bleibt das Äquivalenzprinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist erhalten. Für Reisende ist es daher sehr wichtig, sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Für die Wahrung Ihrer Rechte in diesen Krisenzeiten steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus vielen Tausend Prozessen zur Durchsetzung von reiserechtlichen Ansprüchen vor vielen Amts- Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „Know-how“ bieten.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weit entfernt wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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