Reiseveranstalter Thomas Cook in der Insolvenz – Teil 3

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Der Reiseveranstalter Thomas Cook teilt auf seiner Internetseite mit, dass sämtliche Reisen bis zum 31.10.2019 aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht angetreten werden können. Für die Reisenden bedeutet diese Mitteilung, dass die gebuchten und teilweise bereits vollständig gezahlten Reisen ersatzlos ausfallen. Die Reisenden sind nun auf die noch ungewissen Schadenersatzleistungen aus der Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters angewiesen.

Was können die Reisenden erwarten, die Reisen ab dem 01.11.2019 gebucht haben? Eine konkrete Stellungnahme des Reiseveranstalters steht aus. Auf seiner Internetseite teilt der Reiseveranstalter lediglich mit, dass die Entscheidung, ob die Reisen ab dem 01.11.2019 durchgeführt werden, noch aussteht. Diese Vorgehensweise des Reiseveranstalters ist den Reisenden gegenüber völlig intransparent und begründet wenig Vertrauen auf eine Durchführung der gebuchten Reisen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass der eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter derzeit prüft, ob der Geschäftsbetrieb des Reiseveranstalters Thomas Cook im Rahmen des Insolvenzverfahrens saniert und bestenfalls – zumindest in Teilen – fortgeführt werden kann. In die Prüfung einbezogen werden regelmäßig Restrukturierungsmaßnahmen oder Investorenlösungen, wodurch neue Liquidität geschaffen werden kann. Detaillierte Informationen zu dem Stand des Prüfungsverfahrens sind nicht veröffentlicht. Den Medienberichten konnte entnommen werden, dass der Reiseveranstalter einen Staatskredit von 375 Millionen Euro beantragt hat.

Es ist zu erwarten, dass in den kommenden Tagen Stellungnahmen zur (Nicht-)Fortführung des Geschäftsbetriebs veröffentlicht werden. Bis dahin befinden sich die Reisenden in einer ungewissen Situation. Umbuchungen der geplanten Reisen sind derzeit nicht möglich. Aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs besteht derzeit faktisch keine Möglichkeit die Reise umzubuchen. 

Grundsätzlich könnten die Reisenden aus den Gesamtumständen (Insolvenz, Einstellung des Geschäftsbetriebs, kein Informationsaustausch) ein Rücktritts-/Kündigungsrecht ableiten und das Vertragsverhältnis beenden. Auf diesem Weg laufen die Reisenden jedoch Gefahr, Ihre Ansprüche aus dem Sicherungsschein gegen den Insolvenzversicherer einzubüßen. Hinzutritt, dass die ggfs. noch bestehenden Schadensersatzansprüche durch den Insolvenzverwalter als Insolvenzforderungen eingeordnet werden könnten. Die Reisenden wären sodann auf die Quotenzahlungen am Ende des noch zu eröffnenden Insolvenzverfahrens beschränkt. Die durchschnittliche Quotenzahlung auf Insolvenzforderungen im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen liegt bei 3,6 %. Vor diesem Hintergrund kann den Reisenden, die nach dem 31.10.2019 gebucht haben, vorschnelles Handeln nicht empfohlen werden. 

Zum Verfasser

Ralph-Leonhard Fugger ist Rechtsanwalt in Osnabrück und auf die Rechtsgebiete des Insolvenzrechts und Verkehrsrechts spezialisiert. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Internetseite: 

www.insolvenz-thomascook.de



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