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Diverse Ausschlussklauseln: Wann zahlt die Restschuldversicherung eigentlich?

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Die bei Abschluss eines Darlehens vielfach von Banken angebotene Restschuldversicherung soll die Ratenzahlungen im Falle von unvorhergesehenen Umständen, z. B. Arbeitslosigkeit oder Krankheit, abdecken. Doch bei mitunter langen Warte- und Karenzzeiten sowie unterschiedlichen Ausschlussklauseln stellt sich die Frage, wann die Ratenschutzversicherung überhaupt zahlt. Und ob sie sich dann überhaupt noch lohnt. 

Die diversen Fälle, gegen die sich Kreditnehmer durch den Abschluss einer Restschuldversicherung absichern möchten, variieren in Bezug auf die Kosten deutlich. Die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit ist dabei am teuersten. Wie eine Marktuntersuchung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2019 zeigte, sind es aber genau die kostenintensiven Fälle, bei denen die Versicherungen besonders oft die Zahlung verweigern. Mitunter wurden sogar über die Hälfte aller Leistungsfälle bei Arbeitslosigkeit von einzelnen Versicherern abgelehnt.

Vorsicht vor Warte- und Karenzzeiten 

Die Versicherungskosten richten sich u. a. nach den vertraglich festgelegten Warte- und Karenzzeiten. Dabei bezieht sich die Wartezeit auf den Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag bestanden haben muss, bevor ein Leistungsanspruch seitens des Versicherungsnehmers besteht. Die Karenzzeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eintritt eines Schadensfalls und der Auszahlung der Leistung. 

Zum Beispiel zahlen manche Versicherer für Arbeitslosigkeit erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und einer weiteren Karenzzeit von drei Monaten. Der Versicherungsnehmer zahlt hier also neun Monate für die Versicherung, hat in dem Zeitraum aber noch keinen Anspruch auf Leistung. In anderen Fällen werden nur die ersten zwölf Monate des Versicherungsfalls abgedeckt. Dauert die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers länger an, zahlt die Versicherung nicht mehr. Wenn ein Versicherungsnehmer wieder eine Anstellung findet, diese aber kurze Zeit später erneut verliert, kann es zu weiteren Karenzzeiten kommen. Manche Versicherer zahlen nur für drei Leistungsfälle. Verliert ein Versicherungsnehmer zum vierten Mal seine Anstellung, zahlt die Versicherung nicht mehr. Restschuldversicherungen greifen regelmäßig auch nur dann, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet ist.

Vorsicht vor Ausschlussklauseln

Weitere Ausschlussklauseln in den Versicherungsverträgen schränken den Versicherungsschutz zusätzlich ein. So greift der Todesfallschutz nicht bei Selbstmord. Oder die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaften ist ebenso ausgeschlossen wie die Berufsunfähigkeit in Folge von bestimmten Krankheiten.

Die Verträge sind zudem sehr unterschiedlich gestaltet, sodass Kreditnehmer gut beraten sind, vor Vertragsabschluss genau zu prüfen, wann die Versicherung zahlt und wann nicht. Auch haben Kreditnehmer keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Ratenschutzversicherungen. Sie müssen die Versicherung abschließen, die die Bank ihnen zusammen mit dem Kredit anbietet.

Was Sie als Kreditnehmer wissen sollten

Abhängig von der Höhe des abgeschlossenen Darlehens und der Kosten für die Versicherung sollten Sie genau abwägen, ob der Abschluss einer Ratenschutzversicherung in Ihrem Fall wirklich notwendig bzw. überhaupt sinnvoll ist. Auch wichtig zu wissen: Nicht jede Ausschlussklausel ist rechtens. Beispielsweise kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. IV ZR 289/13) zu dem Schluss, dass die folgende Regelung zu unklar sei: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen.“

Sollten Sie Zweifel haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite, prüft den Vertrag, die Kosten – auch im Verhältnis zur Höhe des Kredits – sowie die jeweiligen Ausschlussklauseln. Lassen Sie sich dazu unverbindlich im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs beraten.



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