Rückgabe eines Dienstwagens– Arbeitsgericht Stuttgart v. 18.05.2010

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Etwa jeder zehnte Arbeitnehmer in Deutschland verfügt über einen Dienstwagen. Der Begriff Dienstwagen ist gesetzlich jedoch nicht definiert. Im Allgemeinen werden die Begriffe im Steuerrecht in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws verwendet.

Vertraglich wird regelmäßig vereinbart, dass Firmenwagen ab Freistellung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zurückzugeben sind.

Kann der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen bis zur Entscheidung im Arbeitsprozess über die Kündigung weiterbenutzt werden ?

Bei Arbeitnehmern ist die Privatnutzung als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung anzusetzen. Der „geldwerte Vorteil“ wird dem Bruttobarlohn zwecks Berechnung der Abgaben hinzugerechnet und anschließend von den Nettobezügen wieder abgezogen.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde, muss nach Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 - 16 Ga 50/10 –den bis dahin überlassenen Dienstwagen umgehend an den Arbeitgeber zurückgeben – auch wenn dieser Klage gegen die Kündigung erhoben hat. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht. Es folge nämlich aus der „Natur der Sache“, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Lediglich wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, sei nach der Entscheidung der Stuttgarter Richter vom 18.05.2010 eine Ausnahme zu machen: Dann müsse der Dienstwagen nicht zurückgegeben werden.

Was passiert, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht festgestellt wird ?

Eine Kündigung ist nach der zitierten Entscheidung solange als „schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein Arbeitsgericht diese erstinstanzlich für unwirksam erkläre. Sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über fast 20 Jahre an Erfahrungen. Er war von von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Mitglieder bundesweit vor den Gerichten vertreten. 2012 hat er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

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Foto(s): Christian Steffgen

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