Rückkehr in die GKV: Wie von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln?

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Der Anzahl der Privatversicherten, die zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollen, steigt stetig an, meistens aus dem Grund, dass ihnen die PKV mit der Zeit zu teuer wird. Doch unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich bzw. ist ein Wechsel überhaupt möglich? Rechtsanwalt in Wiesbaden klärt auf.

Lösungen für Angestellte

„Der Wechsel von der PKV in die GKV ist oft nicht ohne Weiteres möglich. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Für die Versicherungspflicht 2019 gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 60.750 Euro. Für den, der bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, gilt 2019 eine besondere Grenze von 54.450 Euro. Um das Einkommen unter dieser Grenze zu halten, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit-Regelung vereinbart oder auch ein sogenanntes „Sabbatical“ (eine dienstfreie Zeit) eingeschoben werden. Soweit das Jahresgehalt ein Brutto von 63.966 Euro nicht übersteigt, ist eine Einkommenssenkung durch Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge möglich.

Optionen für Selbstständige

Wird eine nichtselbstständige Hauptbeschäftigung aufgenommen, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist ein Wechsel in die GKV möglich. Die selbstständige Tätigkeit kann, wenn gewünscht, im Nebenberuf weiter ausgeübt werden. Möglich ist es, das Geschäft ganz aufzugeben, um beitragsfrei in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen zu werden. 

Achtung: Altersgrenze von 55 Jahren!

Rückkehrer über 55 Jahren müssen in den fünf Jahren zuvor mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV pflichtversichert gewesen sein (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die weitere Möglichkeit für Personen über 55 Jahren zu wechseln, ist die Aufnahme in die Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen im Monat nicht 445 € überschreiten darf; für Minijobber liegt diese Grenze bei 450 € (§ 10 SGB V). 

Ausnahmen bei Schwerbehinderten

Wer zu mindestens 50 Prozent schwerbehindert ist, kann die freiwillige Aufnahme in eine gesetzliche Kasse beantragen. Zu beachten ist die Frist von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung. Bestimmte Vorversicherungszeiten müssen hier erfüllt sein, entweder durch den Rückkehrer alternativ durch den Ehegatten oder ein Elternteil (§ 9 I Nr. 4 SGB V). Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden 


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