Rücknahme und Nichtigkeit der Einbürgerung bei Identitätstäuschung?

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger).

In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.

Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt worden sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.

Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nicht vorhandene oder andere Person.

Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main

Daniel Frühauf

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung.


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