Rückwirkende Erfassung durch die Soka

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Rückwirkende Erfassung

Arbeitgeber werden in der Regel auch rückwirkend zur Meldung und der damit einhergehenden Beitragszahlung herangezogen. Dies gilt bis zu vier Jahre seit Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch für die zurückliegenden Zeiträume seine Leistungsansprüche gegenüber der ULAK, der ZVK oder der UKB geltend machen.

Eigene Ansprüche

Bei rückwirkenden Beitragszahlungen verfallen die Leistungsansprüche des Arbeitgebers bereits nach zwei Jahren. Die Verfallfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die ULAK dem Arbeitgeber, schriftlich und unter Mitteilung der Betriebskontonummer, dessen Beitragspflicht mitgeteilt hat. Liegt allerdings ein Rechtsstreit über die Tarifbindung vor, beginnt die Verfallfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, wenn rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärung der Parteien im Prozess festgestellt wird, dass eine Beitragspflicht tatsächlich besteht.

Zinsen auf Forderungen der Soka

Zu beachten ist ferner, dass eine Vereinbarung von Ratenzahlungen der Rückstände hinsichtlich der Zinsen keine Vorteile bringt. Zinsen sind stets auf die ursprüngliche Forderungshöhe zu zahlen. Dies gilt eben auch dann, wenn bereits einige Raten gezahlt wurden. Da die geforderte Zinshöhe der Sozialkassen in der Regel höher sein wird, als die geforderten Zinsen einer Bank für einen Kredit, wird nicht selten eine Kreditaufnahme zu empfehlen sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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