Ruhestandsversetzung von Beamten - Suchverpflichtung des Dienstherrn

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Beamtenrecht, sowohl des Bundes als auch der Länder gilt der Grundsatz, dass grundsätzlich – wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubt – vor einer Ruhestandsversetzung von Beamten, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit geprüft werden soll.

Nicht immer führt nämlich das amtsärztliche Gutachten zu einer Dienstunfähigkeit. Vielmehr werden teilweise bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen oder bestimmte Empfehlungen für Einsatzort und -abteilung gegeben. Viele Dienstherrn sehen dies jedoch lediglich als unverbindliche Tipps an und verfügen trotzdem die Zwangspensionierung.

Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig. Nur wer (gar nicht) dienstfähig ist, muss zwangspensioniert werden. Dies gilt übrigens auch für schwerbehinderte Beschäftigte. Bleibt eine Möglichkeit, jemanden auf einer anderen Stelle einzusetzen, so ist dies vorzuziehen. Vor einer Zwangspensionierung muss notfalls auch ein Einsatz auf einer niedriger bewerteten Stelle geprüft werden.

Mit einem Fall, wie der Dienstherr mit der Suchverpflichtung umzugehen hat, musste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befassen.

Der Kläger war schwerbehindert (GdB 80), er litt zudem an Multipler Sklerose, die zu Sehbehinderung und epileptischen Anfällen führte. Das amtsärztliche Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Kläger dienstfähig ist, wenn die behinderungsbedingten Funktions- und Leistungseinschränkungen beachtet werden (z. B. Tätigkeit ohne seelische Belastung, Zeitdruck, Absturz- oder Verletzungsgefahr).

Trotz dieses Gutachtens veranlasste der Dienstherr die Zwangspensionierung. Nach Widerspruch und Klage, die in erster Instanz erfolgreich war, landete der Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Auch der BayVGH macht mit Urteil vom 26.09.2019 (Az. 3 BV 17.2302) klar, dass die Zwangspensionierung im vorliegenden Fall rechtswidrig war.

Nach Ansicht des Gerichts begründet die Vorschrift zur Suchverpflichtung, die Pflicht des Dienstherrn, nach einer möglichen und zumutbaren Verwendung von Amtswegen ernsthaft und gründlich zu suchen. Ansonsten kann sich der Dienstherr nach Belieben über den Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung hinwegsetzen. Eine Befreiung von der Suchpflicht besteht nur, wenn feststeht, dass aufgrund der Fehlzeiten keine Fähigkeit mehr zur Diensterbringung besteht.

Wie der Dienstherr der Suchpflicht nachkommt ist seine Sache. Er muss schlüssig darlegen, dass er die Vorgabe des Gesetzes zu einer anderweitigen Verwendung beachtet hat. Insbesondere, weil dem Beamten der Einblick in den Suchvorgang verborgen bleibt, muss um so mehr für eine ordentliche Dokumentation gesorgt werden.

Kann später nicht aufgeklärt werden, ob ordnungsgemäß gesucht wurde, ob Dienststellen angeschrieben wurden und ggf. freie Stellen gemeldet wurden, geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Zwar hat der Dienstherr im vorliegenden Fall behauptet, in den regelmäßig stattfindenden Personaleinsatzgesprächen sei das Thema frei werdende Planstellen angesprochen worden, jedoch war dies laut Gericht nicht hinreichend Protokolliert.

Kommt der Dienstherr der Suchpflicht allerdings nicht genügend nach, oder ist diese nicht hinreichend dokumentiert, so ist die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig – mit dem Ergebnis, dass die Besoldung (ggf. für mehrere Jahre) nachbezahlt werden muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema