Ryanair kann sich nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung irischen Rechts berufen

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Mit Urteil vom 17. Juli 2020 hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Vereinbarung irischen Rechts in den AGB der Ryanair unwirksam ist. Die hiergegen von der Fluggesellschaft eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

Was war geschehen?

Fluggäste konnten (oder wollten) ihre bei Ryanair gebuchten Flüge nicht antreten und haben daher die Kündigung des Beförderungsvertrages erklärt. Zur Erläuterung: die Kündigung des Luftbeförderungsvertrages ist jederzeit vor Antritt des Fluges möglich, wobei sich die Rechtsfolgen entweder nach der gesetzlichen Regelung (§ 648 Satz 2 BGB) oder anhand der vertraglichen Vereinbarungen (zumeist in AGB) orientieren. Unabhängig davon, welche Rechtsfolge hinsichtlich des Beförderungsentgelts eingreift, sind die im Ticket auszuweisenden beförderungsabhängigen Steuern und Gebühren nach einer Kündigung des Beförderungsvertrages von dem Luftfahrtunternehmen an den Fluggast stets zurückzuzahlen.

Da Ryanair in den Flugtickets die Beträge für Steuern und Gebühren nicht ausgewiesen hat, verlangten die Fluggäste die Offenlegung dieser Beträge, traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, der die Fluggesellschaft auf Offenlegung der in den Ticketpreisen enthaltenen Steuern und Gebühren verklagte.

Im Verfahren wendete die Fluggesellschaft ein, sie habe durch die Beförderungsbedingungen die Anwendbarkeit des irischen Rechts bestimmt und diese Rechtsordnung sehe eine Rückerstattung der Steuern und Gebühren nach der Kündigung des Luft Beförderungsvertrages nicht vor.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Mit dem Urteil vom 17. Juli 2020 wurde die Fluggesellschaft verurteilt, der Klägerin aus abgetretenem Recht Auskunft über die Höhe von Steuern und Gebühren zu erteilen.

Nach der Ansicht des Landgerichts Köln (25 O 212/19) ist die Rechtswahlklausel intransparent sowie irreführend und daher unwirksam. Mangels wirksamer Vereinbarung einer Rechtsordnung greifen die gesetzlichen Bestimmungen, wonach sich das anzuwendende Recht beim Beförderungsvertrag nach dem Land bestimmt, in dem die zu befördernde Person ihren ständigen Aufenthalt hat. Ryanair hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln

Ryanair hat das Urteil des Landgerichts Köln mit der Berufung angegriffen. In einem Hinweis erläuterte der Senat, die von Ryanair verwendete Klausel, mit der einseitig die Anwendbarkeit des irischen Rechts bestimmt wird, sei „irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich“. Daraufhin hat Ryanair die Berufung zurückgenommen, wonach das landgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Urteil ist im vollen Umfang zuzustimmen, denn es stärkt den Verbraucherschutz in angemessener Weise. Ryanair versucht mit allen Mitteln, Fluggästen ihre ihnen zustehenden Rechte einzuschränken oder gar zu nehmen. Der Senat hat konsequenterweise mit diesem deutlichen Hinweis dieser Verkürzung von Verbraucherrechten Einhalt geboten.

Advocatur Wiesbaden vertritt ständig Fluggäste gegen nationale und internationale Fluggesellschaften zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung von Ticketentgelten nach Kündigung des Luftbeförderungsvertrages. Mit Ausnahme von Ryanair halten sich alle Airlines an das Gebot, dass Steuern nach einem nicht angetretenen Flug an den Fluggast zurückzuzahlen sind. Häufig können aber noch weitere Ansprüche neben Steuern und Gebühren geltend gemacht werden. Die Beurteilung, in welcher Höhe eine Rückerstattung verlangt werden kann, bleibt jedem Einzelfall vorbehalten.

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Kündigung des Luftbeförderungsvertrages steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus hunderten von Prozessen zur Durchsetzung von Rückerstattungen nach Kündigung von Luftbeförderungsverträgen vor vielen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten.

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Foto(s): Holger Hopperdietzel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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