S-Prämiensparen flexibel: Nachzahlung von Zinsen wegen fehlender Zinsanpassungsklausel

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Etliche Sparkassen haben die Verträge „S-Prämiensparen flexibel“ gekündigt. In Sachsen betrifft dies insbesondere Sparer der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der Sparkasse Zwickau, der Sparkasse Mittelsachsen, der Sparkasse Vogtland und der Erzgebirgssparkasse. Außerdem wurden von den Instituten aber auch die Zinsen überwiegend nicht richtig abgerechnet. Da die Sparkassen die Zinssätze nicht korrekt ermittelten, wurden den Sparern beträchtliche Zinsbeträge vorenthalten.

Bei den Sparverträgen zahlte der Sparer eine monatliche Sparrate. Auf die jährliche Sparleistung erhielt er ab dem 3. Sparjahr eine sogenannte S-Prämie, welche kontinuierlich bis auf 50 % der Jahressparleistung nach dem 15. Sparjahr anstieg. Vor allem wegen dieser S-Prämie waren die Sparverträge auch im heutigen Niedrigzinsumfeld für die Sparer interessant.

Neben dieser S-Prämie wurde das Sparguthaben aber auch variabel verzinst. Wie sich der Zinssatz dabei jedoch verändern sollte, wurde in den Verträgen nicht geregelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dabei eine Sparkasse den Zinssatz nicht einseitig beliebig festlegen. Die Kriterien für die Zinssatzanpassung müssen auch die Interessen der Sparer berücksichtigen. Da es um einen Sparvertrag handelt und dieser aufgrund der S-Prämie auch ausdauerndes Sparen prämiert, ist ein angemessener Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. An diesem muss sich der Vertragszinssatz orientieren. Das relative Verhältnis von Referenzzinssatz und Vertragszinssatz muss dabei über die gesamte Vertragslaufzeit eingehalten werden.

Nach diesen Kriterien wurden bereits viele Sparverträge von Kreditsachverständigen überprüft. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass die Sparkassen den Zinssatz nicht korrekt angepasst haben und somit jährlich den Sparern zu wenig Zinsen gutschrieben.

Für den Verbraucherzentrale Sachsen e.V. führen wir vor dem Oberlandesgericht Dresden eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. In diesem Verfahren soll über die grundsätzlichen Anpassungsparameter entschieden werden, nach denen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig den Zinssatz anzupassen hat. Als Sparer der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig können Sie sich am Verfahren beteiligen. Dazu müssen Sie Ihre Ansprüche gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in das Klageregister anmelden. Den Link zur Bekanntmachung sowie zu den Anmeldeunterlagen finden Sie am Ende des Textes.

Doch selbst bei einem obsiegenden Urteil erhalten Sie die begehrten Zinsbeträge nicht automatisch. Der Zinsanspruch muss sodann der Höhe nach beziffert und gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig geltend gemacht werden.

Sparer anderer Sparkassen haben momentan nicht die Möglichkeit, ihre Ansprüche in das Klageregister anzumelden. Hier müssen die Ansprüche individuell durchgesetzt werden. Unabhängig davon, ob Sie Kunde der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig oder einer anderen Sparkasse sind, unterstützen wir Sie gern bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Zinsbeträge.

Für eine unverbindliche Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Olaf Dietz sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel zur Verfügung.

Hier finden Sie die Unterlagen zur Musterfeststellungsklage: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201903/KlagRE_3_2019_node.html#doc12604830bodyText1


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