Sachgrundlose Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber doch möglich?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs.2 S.2 TzBfG steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bisher der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses entgegen, falls in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit diesem Arbeitgeber bestanden hat.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dies nicht für Arbeitsverhältnisse gelte, bei denen die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt, wurde durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass dieses sogenannte Vorbeschäftigungsverbot dann nicht gilt, wenn seine Anwendung für die Vertragsparteien unzumutbar wäre.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sehr lange zurückliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar offengelassen, wie lange das zuvor bereits bestehende Arbeitsverhältnis zurückliegen müsste. Beispielsweise ein Zeitraum von 9 Jahren genügt nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hierfür ein Zeitablauf von mindestens 20 Jahren erforderlich ist.

Ebenfalls nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot fallen geringfügige Nebenbeschäftigungen, beispielsweise während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit. So dürfte der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern auch dann möglich sein, wenn diese bei dem Arbeitgeber zuvor nur als Werkstudenten bzw. „Ferienjobber“ beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 12.06.2019, 7 AZR 429/17).

Benedict Bock, Rechtsanwalt und Fachanwalt 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benedict Bock

Beiträge zum Thema