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Scheidungskosten: So berechnen Sie die Kosten Ihrer Scheidung richtig!

  • 6 Minuten Lesezeit

„Eine Hochzeit ist teuer, eine Scheidung noch viel mehr!“ Diese alte Weisheit kann stimmen, muss es aber nicht unbedingt. Erfahren Sie hier, wovon die Höhe der Scheidungskosten abhängt und wie Sie sie am besten reduzieren können!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Scheidungskosten werden nach dem Verfahrenswert berechnet.
  • Sie hängen insbesondere vom Einkommen und offenen Streitpunkten ab.
  • Die Kosten der Scheidung setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen.
  • Je weniger man sich streitet, desto niedriger sind die Scheidungskosten.
  • Im Verbundverfahren fallen die Scheidungskosten niedriger aus.

So gehen Sie vor

  1. Aus Einkommen und Vermögen Verfahrenswert bestimmen
  2. Gegenstandswert der Folgesachen bestimmen
  3. Aus Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwaltskosten ermitteln
  4. Aus Familiengerichtskostengesetz Gerichtskosten ermitteln
  5. Anwaltskosten plus Gerichtskosten ergeben Gesamt-Scheidungskosten

Wovon hängt die Höhe der Scheidungskosten ab?

Die Summe der Scheidungskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Jeder Streitpunkt bei der Scheidung hat einen bestimmten Wert, den Gegenstandswert. In der Summe ergibt sich damit der sogenannte Verfahrenswert. Aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) kann man ablesen, wie hoch die Kosten bei einem bestimmten Verfahrenswert sind.

Der Verfahrenswert errechnet sich aus den Gegenstandswerten der einzelnen Positionen, die bei einer Scheidung zu klären sind. Dazu zählen insbesondere:

  • die Ehesache (also die Scheidung) an sich
  • Unterhalt
  • Kindschaftssachen (Sorgerecht und Umgangsrecht)
  • Ehewohnung
  • Haushalt
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich

Für die Ehesache selbst wird der Gegenstandswert anhand des Einkommens und des Vermögens der Ehegatten ermittelt. Zu den Einkünften zählen z. B. auch:

  • Abfindungen
  • Gratifikationen
  • Wohngeld
  • Hartz IV
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen

Schulden werden nicht vom Einkommen abgezogen – dafür aber vom Vermögen der Eheleute. Davon abgezogen werden außerdem Freibeträge in Höhe von 60.000 Euro pro Ehegatte und 30.000 Euro pro Kind, das noch bei einem der Elternteile lebt. Das gesamte Nettoeinkommen mal drei plus fünf Prozent des verbleibenden Vermögens ergibt den Gegenstandswert.

GegenstandHöhe des Gegenstandwerts
EhesacheRichtet sich nach 3-fachem Nettoeinkommen der Ehegatten und dem Vermögen; mindestens 2.000 Euro
UnterhaltssacheJahresbetrag des geforderten Unterhalts ist maßgeblich
Kindschaftssache20 % des Hauptverfahrenswerts; maximal 3.000 Euro
Ehewohnungssache4.000 Euro
Haushaltssache3.000 Euro
Versorgungsausgleich10 % des 3-fachen Nettoeinkommens der Ehegatten pro Rentenversicherung; mindestens 1.000 Euro, auch bei Verzicht
ZugewinnausgleichGeltend gemachter Betrag ist maßgeblich

Wie hoch die Kosten Ihrer Scheidung letztlich genau ausfallen, hängt vom Einzelfall ab. Deshalb sollten Sie stets auf den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts vertrauen und sich die individuellen Scheidungskosten von diesem berechnen lassen.

Anwaltskosten und Gerichtskosten

Die aus dem Verfahrenswert errechneten Scheidungskosten setzen sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen.

Rechtsanwaltsgebühren

Sie richten sich nach dem Gegenstandswert der Scheidung. Wichtig für die Berechnung der Anwaltskosten ist also der Verfahrenswert, der wiederum vom Familiengericht festgelegt wird und für den Rechtsanwalt bindend ist. Aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lässt sich ablesen, wie hoch die Anwaltsgebühren bei einem bestimmten Verfahrenswert ausfallen – diesen Betrag darf der Anwalt in seiner Rechnung nicht unterschreiten.

Höhe der Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung:

Verfahrenswert in EuroAnwaltskosten in EuroVerfahrenswert in EuroAnwaltskosten in Euro
Bis 3.000621,78Bis 4.000773,50
Bis 5.000925,23Bis 6.0001.076,95
Bis 7.0001.228,68Bis 8.0001.380,40
Bis 9.0001.532,13Bis 10.0001.683,85
Bis 13.0001.820,70Bis 16.0001.957,55
Bis 19.0002.094,40Bis 22.0002.231,25
Bis 25.0002.368,10Bis 30.0002.591,23
Bis 35.0002.814,35Bis 40.0003.037,48
Bis 45.0003.260,60Bis 50.0003.483,73

Möglich ist es hingegen, dass der Anwalt mit seinem Mandanten einen höheren Verfahrenswert festlegt oder nach Zeitaufwand abrechnet und eine Vergütungsvereinbarung abschließt, die höher als die gesetzliche Gebühr ausfällt.

Gerichtskosten

Dabei handelt es sich um die eigentlichen Verfahrenskosten, also die Kosten für die Durchführung des Gerichtsverfahrens. Dazu kommen z. B. auch die Kosten für Beweiserhebungen, für die Beauftragung von Sachverständigen oder für Zeugenvernehmungen. Wie genau die Gerichtskosten berechnet werden, steht im Familiengerichtskostengesetz (FamGKG).

Höhe der Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung:

Verfahrenswert in EuroAnwaltskosten in EuroVerfahrenswert in EuroAnwaltskosten in Euro
Bis 3.000216,00Bis 4.000254,00
Bis 5.000292,00Bis 6.000330,00
Bis 7.000368,00Bis 8.000406,00
Bis 9.000444,00Bis 10.000482,00
Bis 13.000534,00Bis 16.000586,00
Bis 19.000658,00Bis 22.000690,00
Bis 25.000742,00Bis 30.000812,00
Bis 35.000882,00Bis 40.000952,00
Bis 45.0001.022,00Bis 50.0001.092,00

Scheidungsverbund und Berechnungsbeispiel

In der Regel werden alle Folgesachen gemeinsam mit der eigentlichen Scheidung in einem sogenannten Verbundverfahren geregelt. Ein solcher Scheidungsverbund hat den Vorteil, dass es am Ende ein einziges Urteil über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen gibt: also auch über Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht – sofern hier Streitigkeiten zu klären sind.

Außerdem fallen die Kosten einer Scheidung im Verbundverfahren deutlich niedriger aus. Die einzelnen Verfahrenswerte werden zusammengerechnet und erst dann die daraus folgenden Scheidungskosten berechnet. Das führt zu einer erheblichen Kostenreduzierung.

Scheidungskosten Beispiel

Scheidungskosten niedrig halten – so funktioniert es

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Kosten Ihrer Scheidung so weit wie möglich zu reduzieren. Einen Grundsatz haben sie alle gemeinsam: Je weniger man sich streitet, umso günstiger wird die Scheidung!

Möglichkeit zur KostenreduzierungErklärung
Einvernehmliche ScheidungAm besten einigen Sie sich bereits vor dem Scheidungsverfahren mit dem Ehepartner über die Scheidungsfolgen. Dann muss nicht das Gericht über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Co. entscheiden und auch der Anwalt hat weniger Arbeit. Das senkt die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren.
„Gemeinsamer“ AnwaltBei einer einvernehmlichen Scheidung gibt es die Möglichkeit, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt. Nachteil: Die Interessen des anderen Partners werden vor Gericht effektiv nicht anwaltlich vertreten und man läuft Gefahr, über den Tisch gezogen zu werden.

Ist man sich aber wirklich einig, ist der große Vorteil dieser Lösung, dass man sich die Kosten für diesen „gemeinsamen“ Anwalt aufteilen kann.
Mediation und TrennungsvereinbarungStatt Konfliktpunkte in der Scheidung langwierig und teuer vom Gericht lösen zu lassen, kann man diese Punkte auch in einem Mediationsverfahren klären. Das ist nicht nur günstiger, sondern nimmt auch weniger Zeit in Anspruch. Mithilfe des Mediators erarbeiten die Ehegatten dann eine Trennungsvereinbarung, in der die Scheidungsfolgen geregelt werden.
EhevertragWer vorausschauend handelt und bereits vor der Eheschließung oder auch während der bestehenden Ehe einen Ehevertrag abschließt, kann die Scheidungskosten damit niedrig halten. Im Ehevertrag können verschiedene Scheidungsfolgen für den Ernstfall bereits vorbestimmt werden und müssen nicht erst vom Gericht entschieden werden.

Bei der Erstellung des Ehevertrags sollte man sich von einem Anwalt unterstützen lassen – sonst hat man sich womöglich selbst eine Grube gegraben, wenn man sich bei der Scheidung erst noch über dessen Wirksamkeit streiten muss.

Wer bezahlt die Scheidungskosten?

Grundsätzlich gilt: Sofern man keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, bezahlt jeder der Ehegatten im Scheidungsverfahren seinen eigenen Anwalt. Entscheidet man sich bei einer einvernehmlichen Scheidung für einen „gemeinsamen“ Anwalt wie oben erwähnt, kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der man sich die Kosten für diesen aufteilt.

Die Gerichtskosten muss zunächst derjenige bezahlen, der den Scheidungsantrag einreicht: Er leistet einen Kostenvorschuss bei Gericht, erhält aber die Hälfte davon zurück – diesen Betrag holt sich das Gericht dann vom anderen Ehepartner zurück.

Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

In der Vergangenheit war es möglich, die bei einer Scheidung anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abzusetzen. Seit Sommer 2013 sieht das anders aus: Jetzt können Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Scheidungsprozess existenzbedrohende Ausmaße für den Betroffenen hat – das ist zum Beispiel bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder der Fall.

Generell von der Steuer absetzbar sind aber weiterhin Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten – sie können als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Foto(s): ©Pexels.com/KarolinaGravowska

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