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Schleswig-Holstein: Prostitution ab dem 15.09.20 unter Auflagen wieder zulässig!

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Die aktuelle Fassung der Landesverordnung Schleswig-Holstein zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde am 14.09.20 verkündet und tritt am 15.09.20 in Kraft. 

Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung dürfen Prostitutionsstätten unter den mittlerweile als üblich geltenden Auflagen wieder geöffnet werden; Prostitutionsvermittlung und Prostitution "an sich" (sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten) sind ebenfalls zulässig. 

Prostitutionsveranstaltungen sowie die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen sind unzulässig.

Für die oben genannten zulässigen Prostitutionsgewerbe und sexuelle Dienstleistungen gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:

- Betreiber haben ein Hygienekonzept zu erstellen. Ist kein Betreiber vorhanden, gilt diese Verpflichtung für Prostituierte

- Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben

- Während des Aufenthalts in Prostitutionsstätten/während der sexuellen Dienstleistung müssen Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt für Prostituierte nur während der Erbringung der Dienstleistung.

- Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich. Dabei sind die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse als Kontaktdaten zu erheben

- Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur zwischen einem Dienstleister und einem Kunden stattfinden. Weitere Personen dürfen sich währenddessen nicht im selben Raum befinden

- Erkennbar berauschten Personen sowie Personen mit akuten Atemwegserkrankungen oder mit anderen Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen, ist der Aufenthalt in Prostitutionsstätten sowie die Erbringung und die Entgegennahme sexueller Dienstleistungen untersagt

- In Prostitutionsstätten darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verzehrt werden.

Schleswig-Holstein verzichtet damit, wie auch beispielsweise Hamburg, auf eine Ausweiskontrolle der Kunden/Freier. Offenbar müssen neben einer Telefonnummer/Mailadresse keine weiteren Kundendaten erhoben werden. 



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