Veröffentlicht von:

Schulbezirkswechsel in Baden-Württemberg – § 76 Schulgesetz Baden-Württemberg (§ 76 SchG BW)

  • 3 Minuten Lesezeit

Schulbezirke in Baden-Württemberg – § 25 Schulgesetz BW:

Schulbezirke sind räumliche Bereiche, innerhalb derer man einzelnen Schulen zugeordnet ist.

In Baden Württemberg gibt es nur noch für wenige Schulen Schulbezirke. In § 25 Schulgesetz BW heißt es:

(1) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

Schulbezirke in Baden-Württemberg gibt es demnach für Grundschulen, Berufsschulen und die Sonderschulen.

Die anderen Schulen (Gemeinschaftsschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien) sind demnach Wahlschulen, d. h., man kann grundsätzlich auch eine weiter entfernte Schule besuchen und diese muss einen auch aufnehmen, wenn sie entsprechende Kapazitäten hat. Ist dies nicht der Fall, gibt es ein Auswahlverfahren.

Bedeutung der Schulbezirke insbesondere bei Grundschulen in BW:

Praktische Bedeutung haben die Schulbezirke vor allem bei Grundschulen, wenn Eltern ihre Kinder an einer anderen Grundschule anmelden wollen.

Wie oben gesehen, ist Schulbezirk grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers, in Baden-Württemberg also der jeweiligen Gemeinde, d. h., grundsätzlich muss man die Grundschule in seiner Gemeinde besuchen.

Hat die Gemeinde mehrere Grundschulen , dann muss die Gemeinde innerhalb ihres Gemeindegebiets selbst Schulbezirke festlegen, so dass ein Teil der Gemeinde der einen Grundschule und ein Teil der Gemeinde einer anderen Grundschule zugewiesen wird. 

Insbesondere in diesen Fällen ist der Wunsch dann groß, eine bestimmte Grundschule nicht zu besuchen, weil diese einen schlechten Ruf hat, man mit dem Lernkonzept nicht klarkommt etc. Dessen ungeachtet gibt es aber auch praktische Gründe, eine bestimmte Schule besuchen zu wollen, weil diese bspw. mit dem Beruf besser vereinbar ist oder man keine Ganztagsbetreuung wünscht etc.

Und es ist natürlich auch denkbar, dass man eine Grundschule bereits besucht und erst nachträglich auf die Idee kommt, dass man diese wechseln möchte, bspw. weil das Kind dort gemobbt wird.

Der Antrag auf Schulbezirkswechsel in Baden-Württemberg – § 76 Schulgesetz BW:

Wer eine Grundschule wechseln will, der stellt einen Antrag auf Schulbezirkswechsel.

Dessen Voraussetzungen sind in § 76 SchG BW geregelt:

(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

...
3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Schulbezirkswechsel in BW ist demnach das Vorliegen eines "wichtigen Grundes".

Dies kann grundsätzlich alles sein, solange es auf individuelle Fälle zutreffen kann.

Praktisch relevant sind vor allem Betreuungskonstellationen, die nur an einer Schule erfüllt werden können und bei einem nachträglichen Schulwechsel Mobbing in der Schule.

Der praktisch relevanteste Fall, dass man in die bessere Schule oder unerwünschten Lernkonzepten enfliehen möchte, ist demgegenüber davon nicht erfasst. D. h., wer aus diesem Grunde eine Grundschule wechseln möchte, der muss kreativ sein, ansonsten wird es nichts. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen hierbei natürlich gerne weiterhelfen.

Was kann ich machen, wenn mein Antrag auf Schulbezirkswechsel abgelehnt wurde? Widerspruch und Klage bei abgelehntem Schulbezirkswechsel:

Gegen abgelehnte Anträge auf Schulbezirkswechsel gibt es natürlich noch Rechtsmittel, wobei diese dann selbst für mich schon deutlich schwerer werden, da Schulen ungern ihre Meinung ändern. Notfalls kann man es aber sogar noch über die Sommerferien mit einem gerichtlichen Eilantrag auf Schulbezirkswechsel versuchen!

Weitere Informationen zum Schulrecht mit zahlreichen Links zu meinen Themenportalen sowie zum Landesrecht finden Sie auf meiner Website

Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema