Schuldet der Miterbe den übrigen Miterben eine Nutzungsentschädigung?

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Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einem sehr interessanten Fall aus den Bereichen Miet- und Erbrecht zu befassen. Worum ging es? 

Die Erblasserin bewohnte ihr Eigenheim zusammen mit einem ihrer Söhne. Nachdem die Mutter verstorben war, wurde der Sohn, der mit der Mutter im Haus gewohnt hatte, von den übrigen Miterben auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Immerhin nutzte er die Immobilie seit dem Tod der Mutter alleine, ohne dass die übrigen Miterben die Immobilie hätten nutzen können.   

Zu Recht, wie das Amtsgericht Mönchengladbach in seiner Entscheidung vom 18.12.2019 zum Az.: 35 C 97/19 entschied. Das Amtsgericht verurteilte den Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. An diesem Ergebnis ändere nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass der Sohn als Miterbe zum Mitgebrauch der Immobilie berechtigt sei. 

Entscheidend sei im vorliegenden Fall die Forderung der übrigen Miterben gewesen, wonach diese nunmehr eine Nutzungsentschädigung von dem Miterben verlangten. Hierin sah das Gericht die Forderung nach einer neuen Nutzungsregelung der Immobilie. 

Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Erben ihr Verlangen nach einer Nutzungsneuregelung hinreichend zum Ausdruck bringen. Es muss nachvollziehbar sein, dass die bisherige alleinige (unentgeltliche) Nutzung nicht mehr akzeptiert wird. 

Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht sowie Absolvent des Fachanwaltskurses für Erbrecht gerne beratend zur Seite.

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht

 



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