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Schulpflicht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Schulpflicht - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Schulpflicht bedeutet die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem gewissen Alter sowie für Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen.
  • Sie ist in den entsprechenden Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.
  • Prinzipiell beginnt die Schulpflicht, wenn das Kind sein sechstes Lebensjahr erreicht hat.
  • Die sogenannte Vollzeitschulpflicht dauert bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Ende des 10. Schulbesuchsjahres. Dies ist jedoch nicht mit der Jahrgangsstufe zu verwechseln.
  • Nach der Vollzeitschulpflicht folgt die Berufsschulpflicht.
  • Die Schulpflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers.
  • Wird die Schulpflicht entweder vonseiten des Schülers oder der Eltern verletzt, ist entweder mit Erziehungsmitteln oder mit Ordnungsmaßnahmen bzw. mit einem Strafverfahren zu rechnen.

Was ist unter der Schulpflicht zu verstehen?

Die Schulpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Heranwachsende bzw. Jugendliche bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Erziehungsberechtigten für das Einhalten der Schulpflicht verantwortlich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht der Schüler selbst in der Verantwortung.  

Schüler müssen ihre Schulpflicht entweder an einer öffentlichen Schule oder an einer anerkannten privaten Schule erfüllen.

Die allgemeine Schulpflicht gliedert sich grundsätzlich in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich auf insgesamt neun oder zehn Schulbesuchsjahre. Anschließend beginnt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht die sogenannte Berufsschulpflicht, auch Teilzeitschulpflicht genannt.

Prinzipiell besteht die Schulpflicht – das heißt die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers.

In Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist definiert, dass das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht. Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Wann beginnt und wann endet die Schulpflicht?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer haben Kinder die Pflicht, ab ihrem sechsten Lebensjahr die Schule zu besuchen.

Mit dem Anfang des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zu einem gewissen Stichtag sechs Jahre alt werden. Dieser Stichtag ist nicht für ganz Deutschland einheitlich, sondern variiert von Bundesland zu Bundesland. Er liegt generell zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember des Jahres.

  • In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beginnt die Schulpflicht, wenn Kinder zum 30. September sechs Jahre alt werden.
  • In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein beginnt die Schulpflicht, wenn Kinder zum 30. Juni sechs Jahre alt werden.
  • In Rheinland-Pfalz beginnt die Schulpflicht, wenn Kinder zum 31. August das sechste Lebensjahr vollendet haben.
  • In Thüringen werden Kinder schulpflichtig, sobald sie zum 1. August sechs Jahre alt sind.

Sind Kinder nach diesem Stichtag geboren, werden sie erst im Herbst des darauffolgenden Jahres schulpflichtig.

Was bedeutet Vollzeitschulpflicht und Teilzeitschulpflicht?

Vollzeitschulpflicht

Wurde ein Kind eingeschult, beginnt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die neun- bzw. zehnjährige Vollzeitschulpflicht. Normalerweise sind das vier Jahre auf der Grundschule – in Berlin und Brandenburg sind es sechs Jahre – und vier bis sechs Jahre auf einer weiterführenden Schule, das heißt auf einer Mittelschule, Realschule, Gesamtschule oder einem Gymnasium.

In Berlin, Brandenburg, Bremen und in Nordrhein-Westfalen dauert die Vollzeitschulpflicht bis zum Abschluss des 10. Schuljahres. In den anderen Bundesländern haben Schüler die Möglichkeit, die 10. Klasse einer Haupt- oder Förderschule freiwillig zu besuchen.

Hat der Schüler ein Schuljahr übersprungen, kann sich die Dauer der Vollzeitschulpflicht verkürzen.

Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht

Nach dem Ende der neun- bzw. zehnjährigen Vollzeitschulpflicht beginnt die sogenannte Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht.

Falls Heranwachsende nach neun bzw. zehn Schuljahren keiner Vollzeitschule mehr angehören, gilt für sie die sogenannte Berufsschulpflicht. Das bedeutet, sie müssen eine Berufsschule besuchen. Die Dauer der Berufsschulpflicht liegt in der Regel bei drei Jahren. Das heißt, dass Jugendliche bis zum Ausbildungsende – neben der Ausbildung in einem Betrieb – in eine Berufsschule gehen.

Junge Menschen, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben und keine weiterführende Schule besuchen oder keine Ausbildung begonnen haben, müssen folglich ein Vollzeitjahr an einer Berufsschule wie beispielsweise ein Berufsvorbereitungsjahr absolvieren.

Alternativen zur Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht muss nicht zwingend durch den Besuch einer Berufsschule erfüllt werden – für Schüler gibt es auch andere Wege. Der Heranwachsende hat die Möglichkeit,

  • eine allgemeinbildende Vollzeitschule wie ein Gymnasium, eine berufsbildende Vollzeitschule oder eine Hochschule zu besuchen.
  • eine Ausbildung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufzunehmen, die die Berufsschulpflicht ersetzt.

Die Berufsschulpflicht kann ebenso ruhen. Das ist der Fall während

  • einer gewissen Zeitspanne vor und nach der Geburt eines Kindes
  • des Wehr- bzw. Zivildiensts
  • des Ableistens eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)

Die Konsequenzen bei Verletzung der Schulpflicht

Fehlt ein Schüler unentschuldigt im Unterricht, begeht er mit diesem Verhalten eine Verletzung seiner Schulpflicht. Missachtet er grundsätzlich die gesetzlichen Pflichten zur Mitarbeit sowie zur Anwesenheit im Schulunterricht, muss er entweder mit sogenannten Erziehungsmitteln bzw. mit Ordnungsmaßnahmen rechnen.

Beispiele für Erziehungsmittel

  • Eintrag in das Klassenbuch
  • mündliches Ermahnen
  • Mitteilung an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
  • Nachholen des versäumten Unterrichtsstoffs

Beispiele für Ordnungsmaßnahmen

  • Versetzung in eine Parallelklasse
  • Ausschluss vom Unterricht
  • schriftlicher Verweis

Verstoßen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegen die Schulpflicht ihres Nachwuchses – beispielsweise im Zuge einer Urlaubsverlängerung – müssen sie mit einem Bußgeld rechnen, denn sie begehen mit diesem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit.

Eine Befreiung vom Schulbesuch ist nur dann möglich, wenn dem Kind Bildungs- oder Schulunfähigkeit ärztlich attestiert worden ist. Das bedeutet, es muss eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes vorliegen. In solch einem Fall muss es keine Schule besuchen.

Foto(s): ©AdobeStock

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