Schwarzarbeit am Bau-mögliche Strafen- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Kontrollen des Zolls auf Baustellen kommen meist für die Betroffenen überraschend und erfolgen stets mit dem Ziel, Ergebnisse zu liefern. Werden bei der Kontrolle vor Ort keine Anhaltspunkte für rechtswidriges Handeln gefunden, so werden sehr zügig die Geschäftsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten untersucht. Der pauschale Hauptvorwurf ist dann immer Schwarzarbeit. Es lohnt sich daher, die gesetzliche Definition des Begriffes zu kennen.

Im § 1 Abs. 2 SchwarzArbG heißt es:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass als Schwarzarbeit die Ausübung einer Tätigkeit verstanden wird, bei der gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Dies können sein:

  • Verstoß gegen das Steuerrecht
  • Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht
  • Nicht-Einhaltung der Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialträgern
  • fehlende Anmeldung eines Gewerbes
  • fehlende Eintragung in die Handwerksrolle.

Bauleistungen sind Leistungen, die den Bauvertrags- und Werkvertragsrecht unterliegen, also Werkleistungen. Diese sind für den Auftragnehmer fast immer umsatzsteuer-  und ertragssteuerpflichtig. Daher muss ein Unternehmer bei steuerpflichtigen Werkleistungen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen und entsprechende Belege aufbewahren, §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 UStG. Die Aufbewahrungsfrist für die von ihm gestellte Rechnung beträgt zehn Jahre. Bei Leistungsempfängern, die keine Unternehmer sind, beträgt diese Frist immerhin noch zwei Jahre. Falls bei einer Kontrolle diese Rechnungen nicht vorgelegt werden können, drohen Bußgelder, deren Höhe den Wert der Rechnungen übersteigen kann.

Die strafrechtlichen Konsequenzen beim Vorliegen von Schwarzarbeit können vielfältig und wirtschaftlich existenzvernichtend sein.

Für den Auftragnehmer gilt das Folgende.

Die bloße Schwarzarbeit ist gem. § 8 SchwarzArbG eine Ordnungswidrigkeit, deren mögliche Geldbußen eine Höhe von bis zu 500.000,- € betragen können. Werden illegal Ausländer beschäftigt drohen bis zu drei Jahren Haft, in schweren Fällen sogar 5 Jahre. Viel bedeutsamer sind aber die Begleitdelikte wie Steuerhinterziehung, § 370 AO oder die Beitragsvorenthaltung gem. § 266 a StGB. Die hier Festgesetzen Nachzahlung können die wirtschaftliche Existenz vernichten und sind bei vorsätzlicher Begehungsweise nicht von der Privatinsolvenz umfasst. Die Möglichkeit auf die "Schwarze Liste" bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand zu gelangen, erscheint dann fast als Lappalie. Ein erfahrener Verteidiger wird alle diese Aspekte im Blick haben und  von Anbeginn das Verfahren so gestalten, dass eine Einstellung erfolgt.

Für den Auftraggeber kommt eine Mittäterschaft oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht, was ebenfalls mit erheblichen finanziellen Haftungsrisiken verbunden ist. Gleichfalls ist eine Geldbuße nach dem SchwarzArbG möglich.

Es lohnt sich daher von Anfang an einen erfahrenen und spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Gelingt es mit einer geschickten Verteidigereinlassung statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit  nachzuweisen, ist bei vielen Konstellationen schon sehr viel gewonnen. Eine abstrakte Handlungsanleitung ist aber wegen der Vielzahl von Fallumständen nicht möglich.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Er hat damit das juristische und betriebswirtschaftliche Wissen sowie die praktische Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 


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