Schwimmbadbau - Architekt muss Abdichtung planen

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Der Bauherr (AG) beauftragt einen Planer mit den Leistungsphasen 3 bis 5 der Objektplanung beim Neubau eines Hallenschwimmbads. In den Ausführungszeichnungen des Planers fehlt die Abdichtung unter den Fliesen der Fußböden an den Beckenumrandungen. In der vom Planer erstellten "Qualitätsbeschreibung" heißt es u. a. unter der Überschrift Fußbodenbeläge: "Alle Fliesen/Spaltplatten auf einem flexiblen hydraulisch abbindenden Abdichtungssystem Fabrikat A, Typ X1 o. g." Die erforderliche Verbundabdichtung wird nicht ausgeführt. Nach Fertigstellung des Bades treten flächendeckend Ausblühungen auf, weil wegen der fehlenden Verbundabdichtung Wasser durch die Fugen in den Boden eindringt. Der Bauherr verlangt vom Planer Schadensersatz.

Das Gericht gibt dem klagenden Auftraggeber Recht. 

Der Planer hafte nach § 280 Abs. 1 BGB, weil er Pflichten verletzt habe. Er sei verpflichtet im Rahmen der Ausführungsplanung Detailzeichnungen der Verbundabdichtung zu erstellen. Die Zeichnungen der Ausführungsplanung enthielten keine Vorgaben für die Verbundabdichtung. Diese Vorgaben seien aber nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich, so dass ein Mangel vorliege (§ 633 BGB). Die Qualitätsbeschreibung ersetze die Detailplanung nicht, auch wenn sie im Grundsatz eine geeignete Abdichtungsmaßnahme beschreibe. Es handele sich um eine rein textliche Beschreibung der Abdichtung. Dies genüge den Anforderungen einer Detailplanung nicht. Vielmehr seien Ausführungsdetails zeichnerisch darzustellen. Bei einem schadensträchtigen Detail müsse die Ausführungsplanung besonders differenziert und für den Unternehmer so deutlich sein, dass sie jedes Risiko ausschließe. Bei der Abdichtung eines Bodens im Hallenschwimmbad handele es sich um solch ein schadensträchtiges Detail. Bei einer bloßen Beschreibung bestehe das Risiko, dass der Unternehmer die Arbeiten auf Grundlage der Ausführungsplanung vornehme und die Beschreibung übersehe. Dass der bauüberwachende Architekt die mangelhafte Ausführung nicht bemerkt und verhindert habe, begründe kein Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zum Planer (§ 254 BGB). Der Bauherr mag im Einzelfall die Obliegenheit haben, die Ausführung überwachen zu lassen. Diese Obliegenheit bestehe aber nicht gegenüber dem Planer, der in den Schutzzweck dieser Obliegenheit, nicht einbezogen sei.

Die Entscheidung bestätigt: Die Ausführungsplanung muss zur Ausführung der Arbeiten geeignet sein. Das ist sie nur dann, wenn sie zu einem mangelfreien Bauwerk führt. Dazu gehört, dass schadensträchtige Details kleinteilig und ausführungsreif dargestellt sind. Fehlt eine solche Detailplanung, besteht das Risiko einer mangelhaften Ausführung. Wenn sich dieses Risiko verwirklicht, ist der Planer haftbar. Daneben haften dann auch der ausführende Unternehmer für die fehlerhafte Ausführung und der Objektüberwacher. Sie können aber gegenüber dem Bauherrn den Einwand des Mitverschuldens erheben, weil die Planung fehlerhaft war. 

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 - 23 U 6/16; BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - VII ZR 289/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 

Dr. Thomas Gutwin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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