Sensation im Abgasskandal: VW lässt vor dem LG Kiel die Einrede der Verjährung fallen!

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Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube! In einem durch unsere Kanzlei geführten Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Kiel ließ VW aktuell die Verjährungseinrede fallen. Einer Verurteilung von VW steht damit nichts mehr im Wege.

Wir hatten im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche auch bei Dieselmotoren des Typs EA189 bis heute nicht verjährt sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen. Volkswagen hat danach den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kapitals erlangten Zinsen zurückzuzahlen. Dieser sogenannte Restschadensersatzanspruch verjährt erst in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs.

Eine äußerst bemerkenswerte Entwicklung gab es in diesem Zusammenhang jetzt in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Kiel mit dem Aktenzeichen 17 O 124/20. Sowohl die Stiftung Warentest (test.de) als auch der renommierte Jura-Professor Heese (Projekt Dieselskandal) von der Universität Regensburg berichteten. 

Streitgegenständlich ist dort der "berüchtigte" Motor des Typs EA189, bei welchem der Bundesgerichtshof ja die Haftung von VW nunmehr festgestellt hat. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 wies das Gericht darauf hin, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Die Volkswagen AG ließ sich im Hinblick auf diesen gerichtlichen Hinweis Schriftsatznachlass gewähren. Im dem entsprechenden Schriftsatz der Anwälte von VW heißt es sodann: "...bedanken wir uns für den gewährten Schriftsatznachlass und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“

Wir halten dies für einen äußerst bemerkenswerten Vorgang. Denn VW vermag unserer im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung, dass die Haftung jedenfalls aus § 852 BGB folgt, offensichtlich nichts entgegenzusetzen. Einer Verurteilung von VW steht damit in dem dortigen Verfahren nichts mehr entgegen. VW wollte wohl offensichtlich ein weiteres Urteil mit Signalwirkung für Hunderttausende Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, verhindern.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB könnte dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer unsere Auffassung zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.



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