Sexuelle Belästigung bei der Bundeswehr – Erfahrungen eines Experten im Soldatenrecht

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Seitdem sich die Bundeswehr auch Frauen geöffnet hat, kommt es im Dienstbetrieb mitunter zu Vorfällen sexueller Art, die vor den Gerichten verhandelt werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Einvernehmlichkeit der Handlungen. Liegt von beiden Seiten Freiwilligkeit vor, kann dienstrechtlich und diziplinar aber dennoch eine Maßregelung bei einem „Einbruch in die Kameradenehe“ vorliegen.

Welche Konsequenzen hat die Meldung einer sexuellen Handlung ?

In der Regel wird ein sexueller Vorfall bei der Bundeswehr durch eine Meldung bekannt. Häufig sind es nicht die Opfer, sondern andere Kameraden, die den Verdacht äußern. Der Dienstvorgesetzte ist dann verpflichtet, disziplinare Ermittlungen einzuleiten und den Vorfall der Wehrdisziplinaranwaltschaft und Staatsanwaltschaft zu melden.

Der Autor des Berichts, Rechtsanwalt und Oberstleutnant d.R.  Christian Steffgen war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten deutschen Berufsverbände. Seither hat er viele Soldaten und Soldatinnen in zahlreiche Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf sexueller Belästigung bis zur Vergewaltigung verteidigt. Da in Sexualdelikten häufig Aussage gegen Aussage steht, wird intensiv ermittelt. Dies bedeutet auch für den Verteidiger einen erhöhten Aufwand durch Gespräche und Ermittlungen vor Ort. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen verschaffft sich auch im Einzelfall ein Bild vor Ort, z.B. in Stuben der Kaserne.

 

Wie ist es zu bewerten, wenn die Zeugenaussagen im Prozess abweichen ?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2020 -BVerwG 2 WD 13.19 – zur rechtlichen Bewertung von Zeugenaussagen Stellung bezogen:

„Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" freizustellen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 2 WD 16.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).“

 

Betroffene Soldaten können eine kostenlose Ersteinschätzung per Telefon oder e-mail erhalten. Nähere Informationen sind unter anwalt-bundeswehr.de abrufbar.

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