SGB II / SGB XII Bezieher haben Anspruch auf einen Mehrbedarf für FFP2-Masken in Höhe von 129 Euro monatlich

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Das Sozialgericht Karlsruhe hat am 11.02.2021 ( Az: S 12 AS 213/21) entschieden, das SGB II Bezieher (Hartz4-Bezieher) Anspruch auf einen Mehrbedarf zum Kauf von FFP2-Masken in Höhe von monatlich 129 EUR haben. Denn pro Woche benötigt man mindestens 20 Masken, wenn man den Gesundheitsschutz ernst nimmt. Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle, etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen.


Das Urteil lässt sich auch auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) übertragen. Dort ist eine entsprechende Abweichung vom Regelsatz vorzunehmen.

Betroffene sollten daher schnellstmöglich einen entsprechenden Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs beim Jobcenter bzw. Sozialamt stellen, da nachträglich und ohne Antrag ein entsprechender Zusatzbetrag wohl nicht gewährt wird. Dies kann ganz einfach mit unserem Antragsgenerator geschehen. Dieser erzeugt ganz einfach einen entsprechenden Antrag, der dann nur noch unterschrieben und an die Behörde geschickt werden muss. Wir helfen Ihnen freilich auch, wenn der Antrag abgelehnt wurde, und legen gegen eine etwaige Ablehnung für Sie Widerspruch ein. Hier geht es zum Antragsgenerator: www.ra-wallbruch.de/maskenpflicht


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