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SGB IV: Ist ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

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Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Die Frage des sozialrechtlichen Status von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern ist aktuell schwierig zu bestimmen. Nach einer Reihe von Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015 (z. B. zum Aktenzeichen B 12 R 2/14 R) bleibt abzuwarten, wie die Sozialgerichte auf die neue Rechtsprechung reagieren.

Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat mit Gerichtsbescheid vom 28.6.2016 – S 8 R 1775/14 – entschieden, dass ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sein kann.

„Entscheidender Gesichtspunkt dieser Bewertung ist die Regelung in § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen. Hiernach müssen Gesellschafter, welche zum Geschäftsführer bestellt sind, im Rahmen von sonst mit einer Mehrheit von 75 % möglichen Beschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages in jedem Fall zustimmen, wenn Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, über den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen, sofern die betreffenden Personen Gesellschafter sind, gefasst werden sollen.”

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Zugrunde lag die übliche Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, dass Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Davon abweichend hatten die Gesellschafter in der Satzung allerdings vereinbart, dass Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages oder die Abberufung des Geschäftsführers einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen. Damit war nach Ansicht des SG eine ausreichende Weisungsfreiheit gegeben, was wiederum zur Folge hatte, dass das Gericht eine Sozialversicherungsfreiheit anerkannt hat.

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