SOKA-Bau – ULAK und ZVK

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Sozialkassen

Unter dem Dach der SOKA-Bau (Sozialkasse der Bauwirtschaft) mit Sitz in Wiesbaden und Berlin sind die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) zusammengefasst.

Weitere Sozialkassen sind die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG, die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau Haus der Landschaft, das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZLF VVaG –, die Gemeinnützige Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk und die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes.

Die Beiträge

Die SOKA kann bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge geltend machen. Dabei können sich Forderungen aufgrund der Rückstände ergeben, die einen Betrieb nicht selten in die Insolvenz treiben.

An die SOKA-Bau haben meist jene Arbeitgeber Beiträge abzuführen, deren Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge (VTV) unterliegen. Dies gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland einen Bauauftrag durchführen.

Die eigenen Leistungsansprüche

Gleichzeitig verzögert sich nicht selten die Verrechnung mit den eigenen Ansprüchen, Es ist darauf zu achten, dass die Sozialkassen nur dann verrechnen müssen, wenn keine offenen Forderungen bestehen.

Ist mein Betrieb von der Beitragspflicht ausgenommen?

Ob ein Betrieb dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt, ist anhand von objektiven Kriterien festzustellen. Die Arbeitnehmer müssen auf dem Bauvorhaben überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen. Die ist der Fall, wenn mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit für die Ausführung von Bauarbeiten aufgewendet werden muss.

Beitragspflichtig sind Betriebe beispielsweise beim Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; Feuerungs- und Ofenarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten, Maurerarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelegen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen, Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes.

Grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind jene Betriebe des Dachdeckerhandwerks, das Gerüstbaugewerbe, der Glaser, Herd- und Ofensetzer, Maler- und Lackierer, Parkettleger, Schreiner sowie die Holz be- und verarbeitende Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagearbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Elektroinstallateure und Steinmetze.

Beitragspflicht nur für Teile des Betriebes

Problematisch ist oft der Nachweis für den Anteil der beitragsfreien Tätigkeiten im Verhältnis zu beitragspflichtigen Arbeiten bei Mischbetrieben. Bei Subunternehmern stellt sich die Frage von Zusammenhangstätigkeiten, welche den beitragspflichtigen Tätigkeiten zugeordnet werden. Nicht selten wird von der Sozialkasse versucht, eigenständige Abteilungen in Ihrem Betrieb künstlich abzuspalten, die für sich dann beitragspflichtig sein sollen.

Was kann ich tun?

Lösungswege sind vielfältig. So können diese sich u. a. aus der Prüfung der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, der grundsätzlichen Mitgliedschaft in der zuständigen Sozialkasse und möglichen aufrechenbaren Gegenansprüchen ergeben.

Wenn Sie wohlmöglich verpflichtet sein könnten, Beiträge an die ULAK zu zahlen, sollte aber trotzdem zunächst einen Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass alle eine Beitragspflicht ausschließenden oder senkenden Umstände vorgebracht werden.

Die Darlegungs- und Beweislast der Sozialkassen ist im Vergleich zu jenen der Betriebe mehr als überschaubar. Es ist zu empfehlen, dass eine Rechtsberatung vor der Rücksendung einer Auskunft über das Stammblatt/Erfassungsblatt der jeweiligen Sozialkasse in Anspruch genommen wird, da teilweise auch irrtümliche und nachweislich falsche Angaben leicht als Tatsachen zulasten der Betriebe gewertet werden können. In einem solchen Fall könnten irrtümlich gemachte Angaben zu einer Zahlungsverpflichtung führen, obwohl Sie gar nicht pflichtig sind. Hier ist eine gute Vorbereitung notwendig, damit der Gang vor das Gericht einen guten Ausgang hat.

Ist bereits ein Mahnbescheid ergangen, können Sie dagegen innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen.

Das zuständige Gericht

Erstinstanzlich zuständig im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für Westdeutschland ist Wiesbaden, für Ostdeutschland Berlin.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Wupschahl

Beiträge zum Thema