Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Sonderkündigungsrecht!

Sonderkündigungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Sonderkündigungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Sonderkündigungsrecht ist grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.
  • Laut § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wenn es zu Beitragserhöhungen oder Anpassungen der Selbstbeteiligung gekommen ist, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat.
  • Das Sonderkündigungsrecht bei einer Kfz-Versicherung besteht unter anderem im Schadensfall, bei einem Fahrzeugwechsel oder bei einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge.
  • Bei Autoversicherungen ist in der Regel der 30. November der Stichtag für die Kündigung. Der Versicherungsvertrag hat in den meisten Fällen eine Laufzeit bis zum 31.12.
  • In der Regel gilt für die außerordentliche Kündigung eine Frist von vier Wochen. Sie muss schriftlich erfolgen.
  • Des Weiteren kann die gesetzliche bzw. die private Krankenversicherung außerordentlich gekündigt werden.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Gemäß § 40 VVG hat der Versicherte prinzipiell ein Sonderkündigungsrecht. Das ist der Fall, wenn es zu Beitragserhöhungen oder Anpassungen der Selbstbeteiligung gekommen ist, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat.

Das heißt, die Kfz-Versicherung oder auch die Krankenversicherung kann vor Ende der regulären Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Es gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Prinzipiell hat jede Versicherungsgesellschaft die Pflicht, ihre Kunden schriftlich über ihr Sonderkündigungsrecht in Kenntnis zu setzen.

Voraussetzungen für eine Sonderkündigung bei der Kfz-Versicherung

In der Kfz-Versicherung existiert ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn einer der folgenden Fälle eintritt.

Erhöhung der Versicherungsbeiträge

Steigen die Beiträge der Kfz-Police, kann der Versicherungsvertrag außerordentlich gekündigt werden. Jedoch müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Leistungen der Versicherung haben sich trotz der Beitragserhöhung nicht verbessert.
  • Eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung ist durch den Versicherer erfolgt.

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall ebenfalls einen Monat – und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer seinen Kunden über die Beitragserhöhung schriftlich informiert hat.

Beispiel:

Die Versicherung erhöht die Prämie mit einem Brief vom 15. Oktober. Die außerordentliche Kündigungsfrist läuft dann bis zum 14. November.

Informiert der Versicherer erst im neuen Kalenderjahr über die Preiserhöhung der Kfz-Versicherung, kann der Versicherte auch rückwirkend kündigen. Des Weiteren hat er die Möglichkeit, seinen bereits geleisteten Versicherungsbeitrag zurückzufordern.

Nach einem Schadensfall

Auch im Zuge eines Verkehrsunfalls und eines dadurch entstandenen Schadens am Fahrzeug kann die Kfz-Versicherung außerordentlich gekündigt werden. Denn im Schadensfall kommt es meist zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages.

Innerhalb eines Monates, nachdem die Versicherung den Kunden über die erfolgte Schadensregulierung informiert hat, kann dieser den Vertrag schriftlich kündigen. Die Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung besteht darin, dass ein finaler Bescheid des Versicherers vorliegt, dass die Schadensregulierung zum Abschluss gekommen ist.

Bei einem Fahrzeugwechsel

Wird das Fahrzeug entweder durch einen Neu- oder durch einen Gebrauchtwagen ersetzt, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Beim Kauf eines noch angemeldeten Gebrauchtfahrzeuges geht die Kfz-Versicherung des Vorbesitzers automatisch auf den neuen Halter über. Dieser hat dann die Möglichkeit, innerhalb des ersten Monats nach der Übernahme des Fahrzeuges mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Beim Tod des Fahrzeughalters

Verstirbt der Halter eines Fahrzeuges, geht die Kfz-Versicherung automatisch auf die Nachkommen über. Wurde das Fahrzeug noch zu Lebzeiten auf eine andere Person umgeschrieben, kann sie die Kfz-Versicherung ebenfalls außerordentlich kündigen.

Wann ist eine Sonderkündigung nicht möglich?

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen kein Sonderkündigungsrecht besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • es zu einem Umzug in eine andere Stadt bzw. in ein anderes Bundesland kommt und dadurch die Versicherung teurer wird.
  • sich die Kilometerleistung erhöht, das heißt, wenn der Versicherte zum Beispiel neuerdings zur Arbeitsstelle pendeln muss.
  • der Versicherungsbeitrag gestiegen ist und der Versicherte von zusätzlichen Leistungen profitiert.

Was es sonst noch zu beachten gibt

Geht es um die Sonderkündigung der Autoversicherung, sollten nicht nur Fristen, sondern auch weitere Vorgaben eingehalten werden.

Die Sonderkündigung sollte in der Regel vier Wochen ab Zugang der Beitragsrechnung bzw. nach dem Erhalt einer Mitteilung der Versicherung bezüglich möglicher Änderungen der vertraglichen Bedingungen erfolgen. Diese muss stets schriftlich, per E-Mail oder per Fax bei der Versicherungsgesellschaft eingehen.

Des Weiteren ist es wichtig, dass in dem Kündigungsschreiben Gründe für die außerordentliche Kündigung angegeben werden. Außerdem sollte eine Kündigungsbestätigung vonseiten der Versicherung angefordert werden, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht eingegangen ist. Nur so ist die Kündigung rechtlich wirksam.

Planen Sie, Ihre bisherige Kfz-Versicherung zum Jahresende zu kündigen oder den Tarif zu wechseln? (Quelle: Statista 2019)

Sonderkündigungsrecht bei der Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung gibt es für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.

Private Krankenversicherung (PKV)

Ein Angestellter kann seine private Krankenversicherung außerordentlich kündigen, wenn sein Einkommen unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze – kurz JAEG – gesunken ist. Er darf jedoch nicht älter als 55 Jahre sein.

Der Versicherte kann innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in die gesetzliche Versicherungspflicht rückwirkend kündigen. Jedoch muss er seiner privaten Krankenkasse den Nachweis erbringen, dass er nun versicherungspflichtig ist. Das muss innerhalb von acht Wochen erfolgen, nachdem die private Krankenversicherung ihn dazu aufgefordert hat. Dies ist in § 205 Abs. 2 VVG festgelegt.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Ist es zur Einführung eines Zusatzbeitrages gekommen oder wurde dieser erhöht, kann der Versicherte von innerhalb vier Wochen außerordentlich kündigen und folglich zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung wechseln.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Sonderkündigungsrecht?

Rechtstipps zu "Sonderkündigungsrecht"