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Sozialbetrug: Was droht und wann verjährt er?

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Sozialbetrug: Was droht und wann verjährt er?

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Jede Art von Betrug (§ 263 Strafgesetzbuch, StGB), der soziale Leistungen betrifft, wird allgemein als Sozialbetrug bezeichnet. Typische Anwendungsfälle sind beim BAföG, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder der Grundsicherung gegeben. Als andere Bezeichnung wird der Sozialbetrug auch als Sozialleistungsbetrug bezeichnet.

Wann liegt Sozialbetrug vor?

Ein Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus. Diese Täuschung muss zu einem Irrtum des Opfers führen. Dieser Irrtum muss wiederum eine Vermögensverfügung verursachen. Wenn diese Verfügung zu einem Vermögensschaden führt, liegt tatbestandlich ein Betrug vor.

Das alleinige Vorliegen der genannten Tatbestandsmerkmale reicht jedoch nicht aus. Alle tatbestandlichen Voraussetzungen müssen kausal vom vorhergehenden Merkmal verursacht worden sein. Wird eine Vermögensverfügung durch eine Person vorgenommen, die auch ohne den Irrtum aus anderen Gründen erfolgt wäre, entfällt die Strafbarkeit.

Grundsätzlich werden beim Sozialbetrug falsche Angaben getroffen oder Meldungen unterlassen, die zu einem Schaden für öffentliche Stellen führen. Erforderlich ist in subjektiver Hinsicht zumindest bedingter Vorsatz. Soweit jemand beispielsweise aus Versehen fahrlässig falsche Angaben macht, ist kein Vorsatz gegeben. In der Regel wird bei jedem Antrag von der jeweiligen Behörde auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen. Dies geschieht etwa in der Form „mit bestem Wissen und Gewissen“. Insoweit wird es für viele Betroffene schwierig sein, sich auf Fahrlässigkeit zu berufen.

Sozialbetrug bei Bedarfsgemeinschaften

Oft erfolgten Täuschungen bezüglich der Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung. Hartz IV wurde am 01.01.2023 durch das Bürgergeld ersetzt.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld wird grundsätzlich das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Ein Fall von Betrug liegt vor, wenn Einkommen eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft geringer oder vorhandenes Vermögen niedriger angegeben wird.

Wie hoch ist die Strafe für Sozialbetrug?

Der Betrug sieht im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Soweit keine einschlägigen Vorstrafen oder offene Bewährungen vorliegen, wird grundsätzlich von den Gerichten eine Geldstrafe verfügt. Diese setzt sich aus einer Anzahl von Tagessätzen und der Höhe des Tagessatzes zusammen. Bei der Anzahl ist zu beachten, dass diese bis 90 Tagessätze oder bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu keinem Eintrag im Führungszeugnis führen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Dies gilt jedoch nur, wenn keine Vorstrafe besteht. Besteht beispielsweise eine Vorstrafe mit 20 Tagessätzen und tritt ein weiterer Eintrag über 20 Tagessätze hinzu, ist ein „leeres“ Führungszeugnis nicht mehr möglich. Nunmehr werden beide Delikte im Führungszeugnis aufgeführt.

In besonders schweren Fällen wird gemäß § 263 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt. Dies ist nach Satz 2 bei gewerbsmäßigem Handeln, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder als Amtsträger der Fall.

Rechtsprechung und Urteile

Die Rechtsprechung in Strafsachen ist regional sehr unterschiedlich. Allgemein ist im Norden mit erheblich geringeren Strafen zu rechnen als im Süden von Deutschland.

Angeführt werden nachfolgend zwei Entscheidungen, die als streng oder von den Folgen hart erscheinen. Wie immer kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Das Amtsgericht Starnberg verurteilte am 16.02.2022 einen Rentner, der von den Behörden über 46.000 € zu Unrecht erhalten hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte am 27.08.2021 einen Hartz-IV-Empfänger zu 22 Monaten Haft, da er über 6000 Euro an Sozialleistungen zu Unrecht bezogen hatte. Er hatte es unterlassen, der Agentur mitzuteilen, dass er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hatte. Der Verurteilte wurde vom sogenannten automatisierten Datenabgleich (DaLEB) überführt. Das System vergleicht Daten der Bundesagentur für Arbeit mit Daten kommunaler Träger.

Verjährung

Die Verjährungsfrist bei Betrug beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Leistung, in der Regel die Zahlung, beim Betroffenen eingegangen ist.

Sind Mitwisser ebenfalls strafbar?

Ein Mitwisser ist noch nicht durch sein Mitwissen strafbar wegen Sozialbetrugs. Eine strafbare Beteiligung ist in Form von Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) möglich.

Wegen Anstiftung ist nach § 26 StGB strafbar, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen Sozialleistungsbetrug anstiftet. Denkbar sind Fälle, in denen Dritte den Täter dazu auffordern, falsche Vermögensverhältnisse anzugeben.

Als Gehilfe wird nach § 27 StGB bestraft, wer einem anderen Hilfe zum Sozialleistungsbetrug geleistet hat. Eine Beihilfe durch Unterlassen wird grundsätzlich mangels einer rechtlichen Pflicht zum Eingreifen nicht in Betracht kommen. Denkbar ist das psychische Bestärken, etwa durch Begleitung zur Agentur, wenn der Täter sonst wegen Angst und Gewissensbissen keine falschen Aussagen machen würde. Der Nachweis und die Beweisführung dürften regelmäßig in solchen Fällen schwierig sein.

Versuchter Sozialbetrug

Hat der Betroffene die täuschende Erklärung abgegeben oder eine Meldung unterlassen, die Leistung jedoch nicht erhalten, ist die Tat nicht vollendet. Er ist dann wegen versuchtem Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

Der Versuch kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Nach § 49 Abs. 1 StGB beträgt die Strafe dann höchstens drei Viertel des Strafrahmens.

Wie wirkt sich die Rückzahlung der Leistung aus?

Mit dem Erhalt der Leistung ist der Sozialbetrug vollendet, auch wenn der Täter das Geld sofort zurückerstattet. Der Schaden entfällt demnach nicht durch die Rückzahlung. Auch ein Diebstahl bleibt vollendet, wenn der Dieb den Gegenstand sofort zurückgibt.

Im Rahmen der Strafzumessung, das heißt, wenn es um die Höhe der Strafe geht, ist die Rückzahlung aber zu beachten. Die Rückzahlung bewirkt somit grundsätzlich, dass die Strafe geringer ausfällt. In der Praxis der Verteidigung ergibt sich bei einem geringen Schaden häufig auch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) oder 153a StPO. Dies kann auch von einem Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht angeregt oder beantragt werden.

In der Rechtsprechung wurde selbst bei einem fraglichen Schaden eine Strafbarkeit durch einen sogenannten Gefährdungsschaden angenommen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2003, 546) ist ein Unterbleiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen infolge der Stundung ein für den Betrug ausreichender Schaden, soweit dadurch eine Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht eintritt.

Meldung eines Sozialbetrugs

Eine Meldung über einen Sozialbetrug kann bei den Polizeidienststellen und der Staatsanwaltschaft, aber auch direkt beim Jobcenter erfolgen. Schwarzarbeit kann auch dem Zollamt gemeldet werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/Syda Productions

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